Rz. 13
Weil die Leistungen wegen Schwangerschaft/Mutterschaft nicht wegen der Folgen einer Krankheit notwendig werden, sind von der Mutter keine Zuzahlungen zu entrichten, wenn sie wegen der Schwangerschaft/Entbindung Leistungen der GKV in Anspruch nimmt. Die Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung gilt
- für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (vgl. § 24e SGB V),
- für die Entbindung (§ 24f SGB V) fehlen Bestimmungen bezüglich der sonst bei stationärer Krankenhausbehandlung zu leistenden Zuzahlung i. S. d. § 39 Abs. 4 SGB V für die gesamte Zeit des stationären Aufenthaltes,
- für die häusliche Pflege (§ 24g SGB V) besteht keine Bezugnahme auf § 37 Abs. 5 SGB V und
- für die Haushaltshilfe (§ 24h SGB V) wird nicht auf die Zuzahlungsregelung des § 38 Abs. 5 SGB V verwiesen.
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