Rz. 8

Die in § 24c aufgeführten Leistungen decken sich inhaltlich mit denen, die § 21 Abs. 1 Nr. 3 SGB I aufführt. Allerdings ist die Betriebshilfe für landwirtschaftliche Unternehmerinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in § 24c nicht vorgesehen. Diese ist speziell den landwirtschaftlichen Krankenkassen vorbehalten und in § 9 des 2. KVLG geregelt.

§ 24c hat lediglich eine Übersichts- und Ordnungsfunktion. Aus der Vorschrift allein können keine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Die konkreten Leistungsansprüche ergeben sich aus §§ 24d-24i SGB V.[1]

 

Rz. 9

Die Leistungen der §§ 24c-24i SGB V beginnen frühestens mit der Feststellung der Schwangerschaft durch einen Arzt oder eine Hebamme. Deshalb werden die Leistungen der Empfängnisregelung (Leistungen zur Verhütung oder Herbeiführung einer Schwangerschaft; vgl. § 24a, § 27 Abs. 1 SGB V) nicht als "Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft" bezeichnet. Auch die Leistungen der GKV bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation werden in anderen Vorschriften geregelt (vgl. § 24b SGB V). Die Leistungstatbestände in §§ 24d bis 24i SGB V enthalten privilegierende Sonderregelungen für die besonderen Leistungsfälle Schwanger- und Mutterschaft bzw. Entbindung. Sie verdrängen die allgemeinen Regelungen für Leistungen bei Krankheit nach den §§ 27 f. SGB V und gehen diesen in vollem Umfang vor.

 

Rz. 10

Eine Fehlgeburt stellt keine Entbindung im sozialversicherungsrechtlichen (und arbeitsrechtlichen) Sinne dar.[2] Nach § 31 Abs. 3, 4 Personenstandsverordnung (PStV) handelt es sich dann um eine Fehlgeburt, wenn nach der Scheidung vom Mutterleib weder

  • das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder
  • die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Hat sich keines der in § 31 Abs. 1 PStV genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Die Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebensgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt auf Wunsch eine Bescheinigung über den Umstand der Fehlgeburt. Nach § 31 Abs. 4 PStV ist eine Fehlgeburt ausnahmsweise als tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn dieser Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Abs. 1 oder 2 zu beurkunden ist, d. h. lebend geboren ist. Die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse wegen der Schwangerschaft endet nach einer Fehlgeburt mit dem Tag, an dem der Fötus den Mutterleib verlässt. Allerdings bestehen im Arbeitsrecht auch nach einer Fehlgeburt Schutzpflichten und auch der Kündigungsschutz besteht fort (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG).

 

Rz. 11

Die Adoption eines Kindes nach seiner Geburt steht in Bezug auf die Adoptivmutter einer Entbindung nicht gleich. Die Adoptivmutter hat deshalb keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld[3] oder auf die sonstigen Leistungen, die bei einer Schwangerschaft oder Mutterschaft vorgesehen sind. Das BSG hat in dem genannten Urteil auch entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine durch Analogie zu schließende Lücke im Gesetz hat das BSG verneint. Auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nehmen in beamtenrechtlichen Streitigkeiten an, dass die Beschäftigungsverbote im MuSchG nicht für Adoptivmütter[4] gelten und ihnen deshalb auch kein Anspruch auf sog. Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld zusteht[5].

 

Rz. 12

Die Mitgliedstaaten der EU sind aus europäischem Recht nicht verpflichtet, einer Arbeitnehmerin, die als sog. "Bestellmutter" im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, Mutterschaftsurlaub und -geld gem. Art. 8 der Richtlinie 92/85/EU v. 19.10.1992 zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellmutter das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.[6]

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