Rz. 1

§ 24c trat durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012[1] nach dem Tag seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 30.10.2012 in Kraft und löst den bis dahin geltenden § 195 RVO ab. Die Unterschiede im Wortlaut zu § 195 RVO bestehen darin, dass

  • in § 24c unter Nr. 3 bei dem Anspruch auf Entbindung das Wort "stationäre" entfallen ist und
  • der gesamte ehemalige § 195 Abs. 2 RVO, der die Anwendung der Vorschriften des SGB für entsprechend anwendbar erklärte, insoweit entfallen konnte, da die nicht mehr notwendig ist, nachdem die Rechtsgrundlagen für die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft im SGB V selbst geregelt worden sind.
 

Rz. 2

Die Vorgängervorschrift des § 195 RVO trat nicht bereits mit Inkrafttreten der RVO im Jahr 1911 (Gesetz v. 19.7.1911[2]), sondern erst später in Kraft. Während die Leistungen zunächst als "Wochenhilfe" bezeichnet wurden, bezeichnete man sie seit Mitte der 60er-Jahre als "Mutterschaftshilfe". Durch das Gesetz v. 20.12.1988[3] fasste der Gesetzgeber die Vorschrift zum 1.1.1989 neu. Hierdurch wurde die Überschrift für die §§ 195 ff. RVO von ehemals "Mutterschaftshilfe" in "Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" geändert. In § 24c wurde diese Wortwahl übernommen.

 

Rz. 3

Die Diskussion, ob die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in das SGB V aufgenommen werden sollen, begann bereits Ende der 1980er-Jahre. Der Grund für die Kontroverse lag in der Tatsache, dass Schwangerschaft und Mutterschaft keine Krankheit i. S. d. SGB V sind.[4] Der 1. Gesetzentwurf zur Überleitung der Vorschriften der RVO in das SGB V sah noch vor, die bislang in den §§ 195 ff. RVO aufgeführten Leistungen zum 1.1.1989 in das SGB V zu überführen. Da jedoch die intensiven Diskussionen über die Einstandspflicht der Krankenkassen für die mutterschutzrechtlichen Leistungsverpflichtungen das Inkrafttreten des SGB V hätten verzögern können, wurden die Krankenversicherungsleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nicht in das SGB V überführt, sondern blieben weiterhin in §§ 195 ff. RVO geregelt. Die §§ 195 ff. RVO galten als besondere Teile des SGB (vgl. § 68 Nr. 3 SGB I).

Wegen der Finanzierung der Leistungen der GKV entbrannte im Jahr 2003 erneut eine Diskussion über die Zuordnung der Schwanger- und Mutterschaftsleistungen zu staatlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben. Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003[5] regelte nun, dass Leistungen für Versicherte wegen Schwangerschaft/Mutterschaft weiterhin durch die Krankenkassen zu erbringen sind. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft lagen bei rund 1,48 Mrd. EUR im Jahr 2018.[6] Als Ausgleich erhielten die Krankenkassen allerdings vom Bund eine pauschalierte Entschädigung. Diese wird seit 2009 vom Bund in den Gesundheitsfonds gezahlt. Mittlerweile erhalten die Krankenkassen als pauschale Ausgleichsleistung jährlich 14 Mrd. EUR (vgl. § 221 Abs. 1 SGB V). Der Betrag erhöhte sich ab 2017 auf 14,5 Mrd. EUR und wird weiter in dieser Höhe gezahlt. Durch die Einführung dieser pauschalen Ausgleichszahlung wurde der Diskussion die Grundlage entzogen, sodass mit Wirkung zum 30.10.2012 die §§ 24c-24i SGB V in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom 23.10.2012[7] in Kraft treten konnten. Die RVO hat seither ausgedient.

 

Rz. 4

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.07.2021[8] wurde durch die Hinzufügung eines Satzes 2 klargestellt, dass die Ansprüche des Satzes 1 – unabhängig vom im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, also geschlechtsunabhängig – allen Personen zustehen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen. Hiermit soll eine Angleichung an § 1 Abs. 4 MuSchG erreicht werden.[9]

[1] BGBl. I S. 2246.
[2] RGBl. S. 509.
[3] BGBl. I S. 2477; Einführung des SGB V.
[5] BGBl. I S. 2190.
[6] Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB V, § 24c Rn 4.
[7] BGBl. I S. 2246.
[8] BGBl I S. 2754.
[9] BT-Drucks. 19/26822 S. 66.

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