Rz. 87

Die medizinischen Erkenntnisse sowie die Vorgaben des Arbeitsschutzes für Arbeitsstätten, Maschinen und Anlagen entwickeln sich weiter. Abs. 4 Satz 1 übernimmt den Regelungsgehalt des früheren § 3 Abs. 2 MuSchArbV und stellt in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass die Maßnahmen im Bereich des Mutterschutzes – genauso wie die Maßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes – dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen müssen. § 9 Abs. 4 entspricht dabei § 4 ArbSchG (zum Teil wortgleich).

Durch ein betriebliches Arbeitsschutzmanagementsystem muss der Arbeitgeber Strukturen errichten und Personen einsetzen, die jeweils die aktuellen Vorschriften und den Stand der Technik sachverständig kennen und zur Anwendung im betrieblichen Umfeld befähigt sind. Eine mangelhafte Arbeitsschutzorganisation kann ein Organisationsverschulden begründen.

 

Rz. 88

Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 ist bei Beachtung der vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Abs. 4 MuSchG im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse davon auszugehen, dass die im Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind.[1] Damit wird die sog. Vermutungswirkung, die im Arbeitsschutz für technische bzw. arbeitsmedizinische Regeln besteht und die sich bewährt hat, für die Regelungen des Ausschusses für Mutterschutz übernommen. Diese Regelung entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht nach Satz 1, auf aktuelle Erfordernisse reagieren zu müssen. Vor allem bleiben die Umsetzungsschritte in Bezug auf Schulung und Umgang mit Anlagen als mögliches Gefährdungsrisiko erhalten. Neueste wissenschaftliche Erkenntnisse nutzen nichts, wenn die betrieblichen Umsetzungsschritte durch Übernahme, Aufbereitung und Vermittlung der Erkenntnisse unterbleibt.

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