Rz. 54

Der Gesetzeswortlaut hebt auf Schwangere und Stillende ab. Nur diese sind bei den besonderen Vorschriften des MuSchG erfasst. Nicht stillende Frauen mit einem neugeborenen Kind werden grundsätzlich nicht erfasst, da nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt sind, die unabhängig vom Stillen typischerweise nach dem Wochenbett auftreten und die die Belastbarkeit der Frau noch nach Ablauf der obligatorischen Schutzfrist nach der Entbindung herabsetzen.

 

Rz. 55

Generell sind Frauen im Hinblick auf den Regenerationsbedarf in der nachgeburtlichen Phase ausreichend durch die obligatorische, grundsätzlich mindestens 8-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) geschützt. Darüber hinausgehende zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers sind nicht notwendig und wären unverhältnismäßig. Falls im Einzelfall noch über die Schutzfrist nach der Entbindung hinaus ein Schutzbedarf oder eine besondere medizinische Situation gegeben wären, besteht die Möglichkeit einer Änderung (Erleichterung) der betrieblichen Tätigkeit auf Basis eines ärztlichen Zeugnisses nach § 16 Abs. 2 MuSchG.

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