Rz. 16

Die Technischen Regel für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR) beschreiben Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen und legen dar, wie die in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Schutzziele und Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vom Arbeitgeber erreicht werden können. Die ASR enthalten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe den aktuellen Stand der Technik. Sie erleichtern dem Arbeitgeber die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der ArbStättV und die Festlegung von geeigneten Maßnahmen, die für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb relevant sind. Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung einhält (sog. Vermutungswirkung).

Regeln sind verbindliche Umsetzungsvorgaben (mit der Möglichkeit der begründeten Abweichung).

Eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR schreibt die Arbeitsstättenverordnung nicht vor. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs auch auf "andere Weise" erfüllen. In diesem Fall muss er jedoch die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, durch geeignete andere Maßnahmen so beseitigen oder verringern, dass dabei das gleiche Schutzniveau wie in der ASR erreicht wird ("Stand der Technik").

 

Rz. 17

Wenn bei der Bekanntgabe der Arbeitsstättenregeln neue Anforderungen aufgrund der Fortentwicklung des Standes der Technik enthalten sind und die Maßgaben nur mit umfangreichen Änderungen oder erheblichen Aufwendungen in den bereits eingerichteten und betriebenen Arbeitsstätten umsetzbar sind, kann ein Bestandsschutz in Betracht kommen. Die Prüfung, ob der Arbeitgeber die Arbeitsstätte den neuen Regelungen entsprechend anpassen muss oder ob die bestehende Arbeitsstätte auch weiterhin den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht, lässt sich nur auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung und mit der Wiederholung dieser Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

 

Rz. 18

Die Weiterentwicklung auf dem technischen Gebiet und auch neue Formen der Anforderung, etwa durch psychische Belastungen oder Bildschirmarbeit erfordert einen fachlich-wissenschaftlichen Input. Hier ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) führend, um Entwicklungen aufzugreifen und anzustoßen.[1] Insgesamt ist Büroarbeit im Vergleich zu körperlich belastenden Berufen mit geringeren Risiken für die Gesundheit einer Schwangeren verbunden. Dennoch sind hier neben der Zunahme der psychischen Beanspruchungen (Kopfschmerzen, Nervosität und Reizbarkeit) nach wie vor die "klassischen Beschwerdebilder", wie Muskel-Skelett-Erkrankungen und Beschwerden der Augen von Bedeutung.

Gerade die psychischen Erkrankungen rücken zunehmend in das Handlungsfeld eines betrieblichen Gesundheitsmanagements.[2]

[1] www.baua.de.
[2] S. hierzu auch die "Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz" der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie mit einem ausführlichen Leitfaden zur Anwendung der psychischen Gefährdungsbeurteilung. Diese übergeordnete methodische Vorgehensweise muss sich in den Überwachungs- und Beratungskonzepten der Aufsichtsbehörden der Länder und der Unfallversicherungsträger wiederfinden:, Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz (gda-portal.de).

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