Rz. 21

Der Freistellungsanspruch besteht nur, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und die Stillzeit tatsächlich kollidieren. § 7 Abs. 2 will den stillenden Müttern nicht allgemein eine Entlastung durch Verminderung ihrer Arbeitszeit gewähren.[1] Eine Freistellung zum Zweck des Stillens kann nur erfolgen, wenn ohne das Stillen eine Arbeitsleistung zu erbringen wäre und erbracht würde. Während Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub fällt somit keine Stillzeit gem. § 7 Abs. 2 an. Soweit eine Frau außerhalb der Arbeitszeit stillt, hat sie weder Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf zusätzliche Vergütung.

Für Heimarbeiterinnen, die die Lage der Arbeitszeit und Pausen regelmäßig selbst bestimmen können und deshalb keines Freistellungsanspruchs zum Stillen bedürfen, gelten Sonderregeln: § 8 Abs. 2 MuSchG beschränkt den Umfang der Arbeit und § 23 Abs. 2 MuSchG trifft eine besondere Regelung zur Vergütung der Stillzeit. Diese Vorschriften lassen sich nicht auf andere Frauen mit freier Arbeitszeitgestaltung übertragen.

 

Rz. 22

Die Gewährung von Stillzeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin überhaupt – vor und/oder nach dem Stillen – Arbeitsleistungen erbringt. Kein Freistellungsanspruch besteht, wenn der mit dem Stillen verbundene Aufwand (insb. Wegezeiten) so groß ist, dass er die Arbeitsleistung vollständig verhindert.[2] Angesichts der unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall hinsichtlich Lage und Dauer der Arbeitszeit und der Stillzeit kann eine Mindestdauer der verbleibenden Arbeitszeit allerdings nicht allgemein angegeben werden.[3] Wenn die tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz es nicht zulassen, das Kind dort während der Arbeitszeit unterzubringen, muss die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung ohne das Kind in den Betriebsräumen erbringen. Bietet sie ihre Arbeitskraft nur unter der Bedingung an, dass sie ihr Kind zur Arbeitsstätte mitbringen kann, kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn er dies ablehnt.[4]

[1] Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.7.2014, 1 M 63/14; BVerwG, Urteil v. 30.6.1988, 2 C 60.86, NVwZ-RR 2014, 929; NJW 1988, 3030.
[3] Nach Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, § 7 MuSchG, Rz. 18 muss die Arbeitnehmerin mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ableisten.

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