Rz. 26

Die Beschäftigungsverbote des § 6 können dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin dauerhaft oder zeitweise nicht mit Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz beschäftigen kann, zu deren Leistung sie nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre. In diesem Fall steht der Arbeitnehmerin, die nicht auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht während der vereinbarten Zeit oder Dauer beschäftigt wird, in diesem Umfang Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes zu.

 

Rz. 27

Um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber vorzunehmen, steht dem Arbeitgeber nach ganz h. M.[1] ein besonderes mutterschutzrechtliches Umsetzungsrecht zu. In diesem Fall kann er der Arbeitnehmerin einen anderen Arbeitsplatz, eine andere Tätigkeit oder geänderte Arbeitszeiten in demselben oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber hierzu kraft seines Direktionsrechts nicht berechtigt wäre und die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit nach ihrem Arbeitsvertrag nicht ausüben müsste. Die der Arbeitnehmerin zugewiesene Tätigkeit muss ihr nur zumutbar sein. Der Arbeitgeber hat bei der Zuweisung die Grundsätze billigen Ermessens nach § 315 BGB zu berücksichtigen und muss der Arbeitnehmerin die Ersatztätigkeit nach Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsinhalt konkretisiert zuweisen.[2]

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, der Zuweisung Folge zu leisten. Verweigert sie die Ausübung einer zumutbaren Ersatztätigkeit, so steht ihr gegen den Arbeitgeber weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu. Unterlässt der Arbeitgeber die Zuweisung einer konkreten Ersatztätigkeit, so bleibt der Anspruch auf Mutterschaftslohn bestehen.

 

Rz. 28

Beschäftigt der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau trotz eines Beschäftigungsverbots nach § 6, so bleibt ihr Vergütungsanspruch[3] erhalten. Ihr steht aber ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das sie nach vorheriger Ankündigung jederzeit ausüben kann, ohne ihren Vergütungsanspruch zu verlieren. Bietet eine schwangere oder stillende Frau eine unzulässige Nachtarbeit an und lehnt der Arbeitgeber eine solche Tätigkeit ab, gerät er nicht in Annahmeverzug, sodass kein Anspruch der Frau auf Verzugslohn nach § 615 BGB besteht.[4]

Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 3 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 30.000 EUR geahndet werden kann. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und führt sie zu einer Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes, so stellt dies eine Straftat dar, die nach § 33 MuSchG zu einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe führen.

[1] Vgl. hierzu Tillmanns/Mutschler/Just, § 5 MuSchG, Rz. 19.
[3] BAG, Urteil v. 24.6.1960, 1 AZR 96/58, DB 1960 S. 1249.
[4] BAG, Urteil v. 24.6.1960, NJW 1960, 2163 (LS).

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