Rz. 11

Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Bieten deren Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft Klage (§ 170 Abs. 1 StPO). Bestätigt sich der Anfangsverdacht nicht, stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das zuständige Gericht entscheidet nach Klageerhebung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder die vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 199 Abs. 1 StPO). Ein Urteil des Gerichts (§ 260 StPO) ist mit der Berufung (§ 312 StPO) anfechtbar. Anstelle eines Urteils kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch schriftlichen Strafbefehl entscheiden (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gegen den Strafbefehl kann der Betroffene binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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