Rz. 42

Die Beschäftigungsverbote nach § 3 eröffnen keine Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats. Insoweit besteht auch kein Raum für Konkretisierungen oder Ergänzungen durch Betriebsvereinbarungen. Das MuSchG enthält zwingende Schutzvorschriften, weshalb weder eine Gestaltungsmöglichkeit noch Ermessensspielräume für die Festlegung von Beschäftigungsverboten im Weg einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung eröffnet sind. Die Entscheidung, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes fällt, wird pflichtgemäß durch den Arbeitgeber vorgenommen und bei Beschäftigungsverboten nach ärztlicher Feststellung durch diesen verbindlich getroffen. Auch verfügen weder der Betriebsrat noch die Betriebe in Streitfällen über die erforderliche Sachkunde, um die Frage nach dem Vorliegen einer gesundheitsgefährdenden Arbeit zuverlässig beantworten zu können.[1] Mehr noch: Kollektivrechtliche Regelungen dürfen keine – auch indirekte – Diskriminierung Schwangerer enthalten, etwa durch den Ausschluss von Sonderzahlungen, bei denen es auf eine Anwesenheit ankommt und die wegen eines in der Schwangerschaft begründeten Beschäftigungsverbotes durch die Schwangere nicht erreicht werden kann.[2]

 

Rz. 43

Der Charakter der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote erschließt sich auch vor dem Hintergrund des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Zwingende Beschäftigungsverbote für werdende oder stillende Mütter oder Wöchnerinnen können nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung betrachtet werden. Solche Vorschriften schränken vielmehr für diesen Personenkreis die Möglichkeiten der beruflichen Entfaltung unter Umständen auch gegen deren Willen ein. Insoweit geht es um einen unmittelbaren Eingriff in das diesen Personen zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit, das auch im Bereich der Berufsausübung Wirkungen entfaltet. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote unter Berücksichtigung der Belange des Gesundheitsschutzes, aber auch unter Berücksichtigung der Freiheit der Berufsausübung der werdenden oder stillenden Mütter und der Wöchnerinnen festgelegt und damit unter entsprechender Abwägung eine insgesamt abschließende Regelung getroffen hat.[3]

 

Rz. 44

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten von Arbeitnehmern geltenden Gesetze durchgeführt werden. § 89 Abs. 1 BetrVG legt darüber hinaus zum Arbeits- und Gesundheitsschutz fest, dass der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die zuständigen Behörden sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Anregungen und Auskünfte zu unterstützen hat. Die Aufsichtsdienste wiederum sind verpflichtet, auch den Betriebsrat bei Besichtigungen oder bei der Klärung von Unfallursachen im Betrieb hinzuzuziehen. Über die entsprechenden Besichtigungen und Besprechungen muss dem Betriebsrat ein Protokoll zur Verfügung gestellt werden. Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Betriebsvertretungen" schreibt der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft vor, den Betriebsrat bei Besichtigungen, auch den nicht angekündigten, zu informieren.

Entsprechendes gilt für den Personalrat nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

[2] Hk-MuSchG/BEEG, § 3, Rz. 56.
[3] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.11.1989, 15 S 452/89.

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