Rz. 39

Die Beschäftigungsverbote nach § 3 wirken unmittelbar und verpflichten den Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie wegen eines ärztlichen Verbots oder wegen der vorgeburtlichen Frist von 6 Wochen bestehen. Die Beschäftigungsverbote sind zwingendes Recht. Ein Verstoß hiergegen ist als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 30.000 EUR belegt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MuSchG). Wird der Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot vorsätzlich begangen und liegt dadurch eine Gesundheitsgefährdung vor, so kann eine Bewertung der Tat als Straftat erfolgen, was mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt ist.[1]

 

Rz. 40

Den Arbeitgeber trifft daneben aus dem Arbeitsvertrag eine allgemeine Treuepflicht, aus der sich arbeitsvertragliche Schutzpflichten ableiten. Daher kann hieraus auch Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden. Bei offensichtlichen Verstößen des Arbeitgebers gegen diese Pflichten hat die Arbeitnehmerin auch ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht. In dem Fall bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt.[2] Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.[3]

Erwächst der vom Mutterschutzgesetz erfassten Person aus schuldhafter Nichtbeachtung der Beschäftigungsverbote seitens des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ein Schaden, haftet der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.[4] Die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes sind darüber hinaus Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, sodass bei einem Verstoß auch ein deliktsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber entstehen kann.

Dem Kind steht ein eigener deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen Körperverletzung zu, wenn es als Leibesfrucht infolge der Nichtbeachtung eines Beschäftigungsverbots im Mutterleib einen Schaden erlitten hat.[5]

 

Rz. 41

Auch im Regelungsbereich des § 3 bleibt die konkrete Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde, sofern die Notwendigkeit für ein Eingreifen gegeben ist, etwa zur Überwachung der nachgeburtlichen Schutzfristen. Für das Eingreifen und Entscheidungen der Behörde gilt ein Ermessensspielraum. Zuständig ist die für den Sitz des Arbeitgebers, bei mehreren Betriebsstätten die für die Arbeitsstätte örtlich zuständige Aufsichtsbehörde.

[2] Hk-MuSchG/BEEG, § 3, Rz. 63.
[3] S. Erläuterung zu § 16 MuSchG.
[4] Brose/Weth/Volk/Weth, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 3 Rn. 85.

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