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In Betrieben und Verwaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Aufsicht über das Einhalten der mutterschutzrechtlichen Vorschriften durch das Bundesministerium der Verteidigung selbst durchgeführt bzw. durch die von ihm bestimmte Stelle. Gem. § 21 Abs. 5 ArbSchG obliegt dem Bundesministerium der Verteidigung die Kontrolle und Überwachung über die Einhaltung der Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes. Dieser Rechtsgedanke findet im Mutterschutz entsprechende Anwendung. Deshalb erfolgt auch für zivile Beschäftigte und Arbeitnehmerinnen im Geschäftsbereich der Bundeswehr die Kontrolle der mutterschutzrechtlichen Vorschriften durch das Bundesministerium der Verteidigung bzw. durch eine von ihm bestimmte Stelle. Diese Sonderregelung ist notwendig, weil anderen Behörden grundsätzlich kein Zugangsrecht zu Liegenschaften des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung zusteht bzw. erst aufwendig gewährt werden müsste. Ferner sind die Gefährdungslagen ganz besondere, wenn man den Einsatzbereich etwa auch bei Auslandseinsätzen bedenkt.

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