Rz. 28

§ 29 Abs. 4 regelt erstmals ausdrücklich die Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Beratung der Arbeitgeber bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz. Die Beratungspflicht umfasst auch die in einem Betrieb beschäftigten Personen. Dazu zählen auf der Seite des Arbeitgebers die betrieblichen Vorgesetzten, die Betriebsräte, aber auch die Schwangere selbst. Beratungsleistungen erbringen neben der Aufsichtsbehörde in erster Linie die Berufsgenossenschaften und die Krankenkassen, die in ihren Unfallverhütungsvorschriften und allgemeinen Anweisungen[1] zahlreiche Praxisratgeber und Formulare zur Verfügung stellen. Auch die Betriebsärzte sind wichtige Säulen einer Beratung, unterliegen sie doch besonderer Sachkunde und der Schweigepflicht.

Der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegründung[2] selbst fest, dass mit der aktuellen Personalausstattung der zuständigen Aufsichtsbehörden nur eine Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie eine eingeschränkte Beratung mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit möglich ist. Eine fundierte Beratung in besonderen Fragen des Vollzugs, beispielsweise in Form von berufsgruppenbezogenen Ausarbeitungen zur Umsetzung mutterschutzrechtlicher Vorgaben kann auch durch die Fachkompetenz des Ausschusses nach § 30 MuSchG erfolgen.[3] Insgesamt sollen die Regelungen zur Beratung und Information den ständigen Austausch zwischen allen Beteiligten fördern und auf diese Weise dazu beitragen, dass einerseits das Verständnis für schwangere und stillende Frauen und die Akzeptanz für den Mutterschutz insgesamt steigen und andererseits der Mutterschutz nicht Chancen und Teilhabe von Frauen verhindert.[4]

[1] www.dguv.de.
[2] BT-Drucks. 18/8963 S. 113.
[3] BT-Drucks. 18/8963 S. 100.
[4] BT-Drucks. 18/8963 S. 36; Informationspapier der Fachgruppe "Mutterschutz" der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.

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