Rz. 26

Nach Nr. 9 kann die Aufsichtsbehörde Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 MuSchG anordnen. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG (Durchführung der Gefährdungsbeurteilung) zu dokumentieren. Der Dokumentationsumfang ist ebenfalls festgelegt: zum einen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG) sowie den Bedarf an Schutzmaßnahmen. In Bereichen, in denen keine Gefährdungen, auch keine mutterschutzspezifischen Gefährdungen erkennbar sind, ist der Dokumentationsumfang gering – aber nicht Null. Die Erfüllung der Dokumentationspflicht dient auch der Rechtssicherheit des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Personen.

 

Rz. 27

Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine einheitliche Form vorgeschrieben. Zur Unterstützung halten die Unfallversicherungsträger Handlungshilfen zur Durchführung der Dokumentation für den Unternehmer bereit. Der Unternehmer ist – auch außerhalb des MuSchG – verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht (richtig, vollständig und rechtzeitig) nach, so kann dies schon nach sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, z. B. der Arbeitsstättenverordnung, der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung oder der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Auf Basis der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 9 kann die Behörde spezifische Auflagen zur Art (elektronisch, schriftlich) und zum Umfang anordnen.

Die Handreichung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse ist im August 2023 durch den Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) neu gefasst worden. Danach liegt nun eine für alle Betriebe und Aufsichtsbehörden verbindliche Vorgehensbeschreibung vor. Dieser "Stand der Technik" nach § 4 ArbSchG ist auch für das Mutterschutzrecht verbindlich. Die Handreichung ist durch den AfMu als "Regel" formuliert worden.[1]

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