Rz. 18

Nr. 1 regelt die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit und Nachtarbeit. Bei der Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 sind insbesondere die Beurteilung der Arbeitsbedingungen heranzuziehen und zu prüfen. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss eine besondere Würdigung besonderer Arbeitsbedingungen enthalten. Es sind insbesondere ein ggf. bestehender verminderter Personalschlüssel und möglicherweise die Eingeschränktheit körperlich-geistiger Leistungsfähigkeit (Ermüdung, Konzentrationsabfall) zu berücksichtigen. Zudem sind ggf. auch die besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschäftigung zu prüfen, wie etwa das Erfordernis der Einwilligung der Frau oder das Vorliegen eines ärztlichen Attests nach § 16 Abs. 1 MuSchG.

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