Rz. 14

Für folgende Bereiche des MuSchG ist die Aufsichtsbehörde nicht zuständig[1]:

  • arbeitsrechtliche Ansprüche auf Arbeitslohn bei Beschäftigungsverboten (§ 18 Abs. 1 MuSchG) und auf Erholungsurlaub (§ 24 MuSchG). Hier ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
  • sozialrechtliche Ansprüche auf Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG). Hier ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
[1] HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 20 MuSchG, Rz. 7.

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