Rz. 19

Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1 oder 2 MuSchG ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 3 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 30.000 EUR geahndet werden kann.

Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und führt sie zu einer Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes, so stellt dies eine Straftat dar, die nach § 33 MuSchG zu einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe führen kann.

 

Rz. 20

Im Rahmen des nach § 34 MuSchG von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zum 1.1.2021 vorzulegenden Evaluationsberichts sollte schwerpunktmäßig auch über die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Nachtarbeit berichtet werden.

Der am 16.6.2022 veröffentlichte Evaluationsbericht[1] kommt zu dem Ergebnis, dass Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr in der Praxis der befragten Betriebe nur eine marginale Rolle spielt. Die geringe praktische Bedeutung wird auch von den befragten Aufsichtsbehörden bestätigt, die nur bei ca. 3 % der Schwangeren oder Stillenden ein Verfahren zur Genehmigung von Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr registrierten. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass für einen erheblichen Teil der Betriebe aufgrund der Arbeitszeitsysteme Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr keine Relevanz hat. Für Betriebe und Branchen, wie zum Beispiel im Gesundheitssektor, in denen Nachtarbeit Relevanz hat, wird davon ausgegangen, dass Nachtarbeit für schwangere und stillende Beschäftigte durch den Einsatz von Beschäftigungsverboten de facto ausgeschlossen wird.

[1] BT-Drucks. 20/2510 S. 1 ff. vom 16.6.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge