Rz. 22

Die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Aufsichtsbehörde beschränkt sich nicht auf die Benachrichtigungs- bzw. Auskunftspflicht. Falls die Aufsichtsbehörde dies verlangt, muss er ihr zudem folgende Unterlagen zur Einsicht vorlegen oder einsenden:

  • Die personenbezogenen Daten der schwangeren oder stillenden Frauen, die im Unternehmen beschäftigt sind oder in den letzten 2 Jahren (§ 27 Abs. 4) beschäftigt waren. Dazu gehören neben dem Namen die Art und der zeitliche Umfang der Beschäftigung während der Schwangerschaft bzw. Stillzeit sowie das Entgelt, das für diese Zeit gezahlt wurde.
  • Die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG. Da die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde auf mutterschutzrechtliche Sachverhalte beschränkt sind, erstreckt sich dies nur auf die Arbeitsplätze, auf denen tatsächlich Schwangere oder Stillende eingesetzt waren bzw. sind.
  • Alle sonstigen Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind. Entsprechend der Regelung zur Erteilung weiterer Informationen (oben Rz. 8 ff.) muss die Aufsichtsbehörde ihre Anforderung konkretisieren und sich auf erforderliche Unterlagen beschränken.
 

Rz. 23

Der Arbeitgeber ist nur dann zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet, wenn die Aufsichtsbehörde mit einem entsprechenden Auskunftsverlangen an ihn herantritt. Die Verpflichtung bezieht sich zudem nur auf bereits vorhandene Unterlagen. Der Arbeitgeber ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 2 nicht verpflichtet, notwendige Unterlagen erst zu erstellen.[1] Welche Unterlagen zu erstellen sind, folgt aus anderen Normen, z. B. § 14 MuSchG, § 108 GewO, § 2 NachweisG.

 

Rz. 24

Ob die Aufsichtsbehörde die Unterlagen im Betrieb einsieht (z. B. im Rahmen einer Betriebsrevision, § 29 Abs. 2 MuSchG) oder sich diese übersenden lässt, bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ausübung des ihr insofern zustehenden Wahlrechts hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber die Unterlagen im laufenden Betrieb benötigt. Die Einsendepflicht umfasst grundsätzlich die Übersendung der Originale. Soweit die Aufsichtsbehörde dem zustimmt, ist die Übersendung von Kopien ausreichend.[2] Die Kosten der Übersendung trägt der Arbeitgeber.

[1] Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 27; HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 27 MuSchG Rz. 35.
[2] Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 28.

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