Rz. 8

Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber weitere Angaben verlangen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies sind etwa Angaben zu Name und Adresse der betroffenen Frau, zum voraussichtlichen Entbindungstermin, zur Art der Beschäftigung, zu Umfang und Lage der Arbeitszeit, zur Art der Vergütung, zu körperlichen Belastungen während der Arbeit, zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, zu unzulässigen Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen oder zur Arbeitsmenge von Heimarbeiterinnen. Anhand dieser Daten kann die Aufsichtsbehörde insbesondere entscheiden, ob Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind.

 

Rz. 9

Die Verpflichtung zur Erteilung dieser Informationen entsteht erst durch ein entsprechendes Verlangen der Aufsichtsbehörde. Es steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie ein derartiges Verlangen ausspricht. Damit der Arbeitgeber diesen Anforderungen genügen kann, hat die Aufsichtsbehörde entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X, § 37 Abs. 1 VwVfG) ihr Auskunftsverlangen ausreichend zu konkretisieren. Falls das Auskunftsverlangen diesen Anforderungen nicht genügt, ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, durch Nachfragen bei der Aufsichtsbehörde eine hinreichende Konkretisierung zu erreichen. Das Verlangen ist ein Verwaltungsakt, dessen Bestandskraft sich nach den Vorschriften des VwVfG beurteilt. Die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden.

 

Rz. 10

Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf die erforderlichen Angaben. Erforderlich sind diejenigen Angaben, die die Aufsichtsbehörde im Einzelfall benötigt, um die Ausführung der Vorschriften des MuSchG und der aufgrund des MuSchG erlassenen Vorschriften zu überwachen. Das Verlangen der Aufsichtsbehörde muss sich im Rahmen der Aufgaben der Aufsichtsbehörde im Mutterschutz halten[1] und setzt voraus, dass aktuell eine schwangere oder stillende Frau im Betrieb beschäftigt wird. Andernfalls kann der Arbeitgeber den Verwaltungsakt erfolgreich angreifen.

Das Auskunftsverlangen kann sich etwa auf die Feststellung unverantwortbarer Gefährdungen und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 11 ff. MuSchG), das Vorliegen ärztlicher Beschäftigungsverbote (§ 16 MuSchG), das Vorhandensein ärztlicher Zeugnisse über das Vorliegen einer Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin (§ 15 Abs. 2 MuSchG), auf Angaben zu Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 4-6 MuSchG), oder auf Angaben zur Berechnung und Zahlung von Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§§ 18, 20 MuSchG) beziehen.

 

Rz. 11

Inhaltlich muss die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt werden. An eine bestimmte Form ist der Arbeitgeber bei Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht gebunden. Er kann die Auskunft grundsätzlich schriftlich oder mündlich erteilen, hat jedoch ggf. Vordrucke der Aufsichtsbehörde zu verwenden.

[1] Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 38 f.

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