Rz. 1

§ 24 regelt in Satz 2 das Schicksal des Erholungsurlaubs, wenn er wegen den Beschäftigungsverboten nicht genommen werden kann. Ohne diese Regelung würde es zum Verfall des Urlaubs am 31.3. des Folgejahres kommen, wenn im Anschluss an die Schutzfristen Elternzeit in Anspruch genommen wurde und der Erholungsurlaub dann am Ende des Übertragungszeitraums verfiel. Durch die Vorschrift wird vermieden, dass die Frau durch die Mutterschaft in Bezug auf den Urlaub einen Nachteil erleidet, was gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts verstoßen würde.

Demgegenüber spricht Satz 1 nur aus, was auch bis dato schon geltendes Recht war – nämlich, dass es für den Urlaubsanspruch nicht auf die Arbeitsleistung, sondern auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt[1], sodass die Wartezeit nach § 4 BUrlG auch während einer mutterschutzrechtlichen Ausfallzeit erfüllt werden kann. § 24 Satz 2 wirkt vor allem im Zusammenspiel mit § 17 Abs. 2 BEEG; die Kombination bewirkt, dass der Urlaub bei Mutterschutzfrist mit anschließender Elternzeit an das Ende der Elternzeit übertragen wird.

Durch die Reform des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 wurde die Überschrift und Satz 1 im Vergleich zum früheren § 17 Satz 1 MuSchG a. F. redaktionell geändert, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.[2] Allerdings ist die neu gefasste Überschrift irreführend. Der Erholungsurlaub besteht bei Beschäftigungsverboten nicht fort, da er in dieser Zeit mangels Arbeitspflicht gar nicht gewährt werden kann, sondern der Anspruch auf Erholungsurlaub unterliegt besonderen Regelungen hinsichtlich seiner Übertragung, wenn ein Beschäftigungsverbot nach § 2 Abs. 3, § 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder § 16 MuSchG besteht.

Der persönliche Geltungsbereich entspricht dem des MuSchG. Da nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG auch arbeitnehmerähnliche Personen in seinen Geltungsbereich fallen und diese nach § 2 BUrlG einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben, ist die Vorschrift auch für diesen Personenkreis von Bedeutung. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG für Personen, die in Heimarbeit tätig sind.

[2] BR-Drucks. 230/16 S. 108.

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