Rz. 32

Steht die Arbeitnehmerin in mehreren Arbeitsverhältnissen, ist ihr Gesamteinkommen aus den verschiedenen Arbeitsverhältnissen Maßstab für die Lohnersatzleistungen während der Schutzfristen. Alle beteiligten Arbeitgeber haben den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld anteilig zu tragen, § 20 Abs. 2 Satz 2. Mit der Neufassung des Gesetzes wird die schon früher geübte Praxis[1] kodifiziert. Da das Mutterschaftsgeld nur einmal gezahlt wird, ist in dem einzelnen Arbeitsverhältnis das Mutterschaftsgeld nur anteilig zu berücksichtigen. Der Betrag, den der einzelne Arbeitgeber zu tragen hat, ist somit höher, als wenn nur ein Arbeitsverhältnis bestünde. Wenn die Arbeitnehmerin den höheren Betrag verlangt, muss sie ihre Einkünfte aus den anderen Arbeitsverhältnissen nachweisen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zuschusses bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Die Arbeitnehmerin verdient bei Arbeitgeber A monatlich 1.200 EUR netto und bei Arbeitgeber B im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung 300 EUR netto. Auch während der Schutzfristen hat sie monatlich insgesamt 1.500 EUR netto zu erhalten. Davon sind – in einem Monat mit 30 Kalendertagen – 390 EUR durch das Mutterschaftsgeld abgedeckt. Die Differenz von 1.110 EUR haben A und B – entsprechend dem Verhältnis der Nettoeinkommen – im Verhältnis 4/5 zu 1/5 zu tragen. B hat also einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 220 EUR zu zahlen, obwohl das Mutterschaftsgeld höher ist als die Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis.

 

Rz. 33

 
Praxis-Beispiel

Ende der Tätigkeit während der Schutzfrist

Endet eine der Tätigkeiten während der Schutzfrist, ist die Berechnung für die einzelnen Zeitabschnitte gesondert durchzuführen. Läuft etwa die Schutzfrist im obigen Bsp. (Rz. 32) vom 16.3.2021 bis zum 21.6.2021, endet aber die geringfügige Beschäftigung aufgrund Befristung zum 30.4.2021, so erhält die Arbeitnehmerin im April 2018 390 EUR Mutterschaftsgeld, 880 EUR von A und 220 EUR von B. Im Mai 2028 muss sie insgesamt 1.200 EUR bekommen, davon 403 EUR Mutterschaftsgeld und 797 EUR von A.

Endet die geringfügige Beschäftigung hingegen aufgrund Kündigung gem. § 17 Abs. 2 MuSchG, hat die für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständige Stelle auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufzukommen, § 20 Abs. 3 Satz 1.[2]

[2] BR-Drucks. 230/16 S. 103.

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