Rz. 4

§ 20 will für die Dauer der dem Gesundheitsschutz dienenden Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung die im Arbeitsverhältnis stehenden Frauen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahren: Ihr Netto-Arbeitsverdienst soll sich durch die schwangerschaftsbedingten Arbeitsausfälle nicht vermindern. Damit soll zugleich jeder Anreiz entfallen, dass die Frau entgegen den gesetzlichen Verboten die Arbeit zu ihrem und des Kindes Schaden fortsetzt.[1]

 

Rz. 5

§ 20 ist im Zusammenhang mit den §§ 18 und 19 MuSchG zu lesen: Nach § 18 MuSchG erhält die Frau für die Zeit der Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber, der an ihr bisheriges Bruttoeinkommen anknüpft und wie dieses der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt. Für die Zeit der Schutzfristen nach § 3 MuSchG steht der Frau hingegen regelmäßig ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse bzw. den Bund zu (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG). Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 EUR pro Kalendertag (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Ist der Bund zahlungsverpflichtet, ist der Anspruch sogar auf 210 EUR insgesamt beschränkt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Sofern das durchschnittliche Nettoentgelt der Frau im Referenzzeitraum mehr als 13 EUR kalendertäglich beträgt, hat der Arbeitgeber die (Netto-)Differenz als Zuschuss zu zahlen. § 20 Abs. 1 begründet somit für die Zeit der Schutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.[2]

 

Rz. 6

§ 20 Abs. 2 regelt die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses, wenn die Frau für mehrere Arbeitgeber tätig ist, dazu Rz. 32 f.

§ 20 Abs. 3 bestimmt die für die Zahlung des Mutterschaftsgelds zuständige Stelle, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG endet oder der Arbeitgeber infolge einer Insolvenz zahlungsunfähig ist, dazu Rz. 12, 18.

Wie das maßgebliche Entgelt zu berechnen ist – z. B. bei Verdienständerungen oder Einmalzahlungen – ist in § 21 MuSchG geregelt. Die Frage nach Leistungen während der Elternzeit wird in § 22 MuSchG beantwortet.

[2] Zu den Details vgl. auch das Gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassen vom 6./7.12.2017 in der Fassung vom 3.12.2020 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft mit ausführlichen Hinweisen zur Berechnung und vielen Beispielen.

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