Rz. 1

Seit 1952 zahlte die Krankenkasse den gesetzlich versicherten Frauen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt ein Wochengeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes des vergangenen Quartals. Die übrigen, d. h. nicht pflichtversicherten Frauen hatten einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Weitergewährung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Hiervon waren Frauen, die im Haushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt wurden, sowie geringfügig beschäftigte Frauen ausgenommen. Für die Zeit ab 1.1.1966 war geplant, dass der Bund – unabhängig von der Mitgliedschaft der Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung – während der Schutzfristen ein Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen Durchschnittsverdienstes zahlen sollte. Diese Gesetzesfassung trat jedoch wegen der finanziellen Belastung letztlich nicht in Kraft. Stattdessen wird seit 1.1.1968 sowohl das – von den Krankenkassen und dem Bund finanzierte – Mutterschaftsgeld als auch der – von den Arbeitgebern finanzierte – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Das Mutterschaftsgeld war bereits damals auf 25 DM kalendertäglich beschränkt. Da es seither nicht angehoben wurde, ist der prozentuale Anteil des Mutterschaftsgeldes am Gesamtbetrag bis heute massiv gesunken.

 

Rz. 2

Das BVerfG stellte mit Beschluss v. 18.11.2003[1] fest, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in ihrer damaligen Ausgestaltung verfassungswidrig sei, weil sie entgegen Art. 3 Abs. 2 GG einer Diskriminierung von Frauen im Arbeitsleben Vorschub leiste. Diese Entscheidung führte zur Verabschiedung des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG), wonach die Krankenkassen den Arbeitgebern den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in vollem Umfang erstatten. Die Erstattung wird durch eine Umlage der Arbeitgeber finanziert.[2]

 

Rz. 3

Angesichts der geringen Höhe des Mutterschaftsgeldes von 13 EUR kalendertäglich erscheint die unterschiedliche Regelung zum Arbeitsentgelt während der Beschäftigungsverbote (§ 18 MuSchG) und der Schutzfristen (§ 20) nicht mehr sinnvoll. Das Interesse der Frau an wirtschaftlicher Absicherung ist in beiden Fällen ebenso identisch wie der Umstand, dass sowohl der Mutterschutzlohn als auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von den Arbeitgebern im Umlageverfahren finanziert werden. Dennoch müssen zweierlei – teilweise aufwändige – Berechnungen durchgeführt und umgesetzt werden. Darüber hinaus ist zu fragen, ob die wirtschaftliche Absicherung der werdenden und jungen Mütter wirklich primär Sache der Arbeitgeber ist oder ob es sich vielmehr um eine staatliche Aufgabe handelt mit der Folge, dass der Staat sich in größerem Umfang an der Finanzierung beteiligen müsste.[3]

[1] 1 BvR 302/96, NZA 2004, 33.
[2] S. auch Buchner, NZA 2006, 121.
[3] Vgl. Jorkowski, ZTR 2003, S. 275, 278. Der Beitrag des Staates liegt derzeit im Verzicht auf die Steuerbarkeit des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Zudem erhalten die Krankenkassen pauschale Ausgleichszahlungen des Bundes für ihre Aufwendungen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, § 221 SGB V.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge