Rz. 1

§ 2 Abs. 1 definiert den für das MuSchG geltenden Arbeitgeberbegriff. Nach Satz 1 sind alle natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die Personen im Fall von § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG beschäftigen, Arbeitgeber i. S. d. Gesetzes.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 stellt dem Arbeitgeber verschiedene andere, dem persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-8 MuSchG entsprechende natürliche oder juristische Personen gleich. Das ist notwendig, weil die dort genannten Rechtsbeziehungen i. d. R. keine Arbeitsverhältnisse sind und es daher auch keinen Arbeitgeber i. S. d. § 611a Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 1 Satz 1 gibt.

Nach Nr. 1 ist eine natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die eine Frau im Fall von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG ausbildet oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG tätig sind, einem Arbeitgeber gleichgestellt.

Nach Nr. 2 bis 7 sind einem Arbeitgeber gleichgestellt:

  • ein Träger der Werkstatt für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 SGB IX,
  • ein Träger des Entwicklungsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EHfG,
  • die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem JFDG (§ 10 JFDG) oder BJDG geleistet wird,
  • die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaften (Orden, Klöster, Kongreationen),
  • der Auftraggeber oder Zwischenmeister für die in Heimarbeit beschäftigten Frauen und ihnen Gleichgestellten nach dem HAG,
  • der Dienstberechtigte oder Besteller von Dienst- oder Werkleistungen einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen.

Nach Nr. 8 ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG besteht, einem Arbeitgeber gleichgestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge