Rz. 42

Das Arbeitsentgelt i. S. d. § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V ist nach sozialrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen.[1] Nach dem insofern maßgeblichen § 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

 

Rz. 43

Konkretisiert wird der sozialrechtliche Entgeltbegriff durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV v. 21.12.2006.[2] Dem Arbeitsentgelt sind demnach insbesondere nicht hinzuzurechnen:

  • einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) und
  • sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV).
 

Rz. 44

Gem. § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 2 MuSchG bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts auch unberücksichtigt:

  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. v. § 23a SGB IV (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG),
  • Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Bemessungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeten Arbeitsversäumnissen eintreten (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).

    Kurzarbeit (§§ 95 ff. SGB III) liegt dann vor, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Arbeitsausfälle meint diejenigen Situationen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeit bereit ist, der Arbeitgeber aber aus von ihm zu vertretenden Gründen die Arbeitsleistung nicht annehmen kann (z. B. Fälle des Arbeitskampfes, keine Beschäftigungsmöglichkeit infolge des Streiks anderer Arbeitnehmer). Wenn der Arbeitgeber jedoch nach den Grundsätzen des Betriebsrisikos zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts trotz Nichtleistung der Arbeit verpflichtet ist, werden diese Tage bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes berücksichtigt.[3] Unverschuldete Arbeitsversäumnisse liegen dann vor, wenn die Arbeitnehmerin nicht gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstoßen hat. Vor allem sind das Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (wenn das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht in voller Höhe weitergezahlt wird und die Arbeitnehmerin die Erkrankung nicht schuldhaft verursacht hat), des unbezahlten Urlaubs und sonstige unbezahlte Freizeiten.[4]

  • Im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG).
 

Rz. 45

Zu dem im Rahmen des § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt gehören somit folgende Gehaltsbestandteile:

  • regelmäßiger gezahlter Arbeitslohn bzw. Ausbildungsvergütung,
  • Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG,
  • Provisionen, jedoch nur, wenn sie in dem maßgeblichen Bemessungszeitraum abgerechnet worden sind[5],
  • laufende Zulagen, wenn sie nicht lohnsteuerfrei sind (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV),
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, wenn das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR je Stunde beträgt (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV),
  • Sachbezüge (z. B. Mitarbeiterrabatte, Dienstwagen zur privaten Nutzung) (vgl. zur Wertberechnung §§ 2, 3 SvEV). Werden diese Sachbezüge während der Schutzfristen weitergewährt (z. B. wenn der Dienstwagen auch während der Schutzfrist weiterhin privat genutzt werden darf), sind sie hingegen nicht bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen[6],
  • Lohnersatzle...

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