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Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] hat mit Wirkung zum 1.1.2018 den früheren § 19 (Auskunft) gänzlich neu formuliert. § 19 hat im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 13 MuSchG a. F. übernommen.

Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 MuSchG a. F. enthaltene Voraussetzungen, dass die Frau bei Beginn der Schutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen muss, ist entfallen. Der frühere § 13 Abs. 3 MuSchG a. F., wonach Frauen, die während der Schutzfrist vor oder nach der Entbindung von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechselten, von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG a. F. oder § 13 Abs. 2 MuSchG a. F. erhalten konnten, wurde gestrichen. Denn, wie sich aus § 24i Abs. 3 Satz 6 SGB V ergibt, wird das Mutterschaftsgeld für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG beginnt, von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.

Dies gilt auch im Fall des Wechsels von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis. Insoweit hatte § 13 Abs. 3 MuSchG a. F. im Hinblick auf seinen Verweis auf § 13 Abs. 1 MuSchG a. F. i. V. m. § 24i SGB V nur deklaratorische Wirkung. Durch den Wegfall der Voraussetzung in § 19 Abs. 2 Satz 1, dass für Nichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld nur gezahlt wird, wenn die Frau bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis steht, ist die Bedeutung des bisher in § 13 Abs. 3 MuSchG a. F. enthaltenen Regelungsgehalts im Hinblick auf die Regelung zum Mutterschaftsgeld für Nichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse entfallen.[2]

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019[3] hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in § 19 Abs. 2 Satz 2 das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

[1] BGBl. 2017 I S. 1228 ff.
[2] BR-Drucks. 230/16 S. 101.
[3] BGBl. 2019 I S. 2652 ff.

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