Rz. 1

Die Beschäftigungsverbote bieten nur dann einen effektiven Schutz für die schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerin und ihr Kind, wenn sie für diese nicht mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden sind. § 18 regelt den Mutterschutzlohn, der während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen des § 3 MuSchG zu zahlen ist.

 

Rz. 2

Art. 11 der Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG[1] verlangt, dass die Arbeitnehmerin während der Beschäftigungsverbote nach Art. 5-7 Entgeltfortzahlung oder eine angemessene Sozialleistung, entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten erhält. Durch § 18 wird dieser Anforderung Genüge getan.[2]

 

Rz. 3

§ 18 bestimmt, unter welcher Voraussetzung der Mutterschutzlohn zu zahlen ist. Die Berechnung erfolgt nach dem Referenzprinzip; die §§ 18 und 21 MuSchG regeln, wie der Referenzzeitraum zu bestimmen ist, welche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind und wie mit Verdienständerungen umzugehen ist. Das Referenzprinzip wird insofern aufgeweicht, als die Arbeitnehmerin im Großen und Ganzen so gestellt werden soll, wie sie bei Fortsetzung der Arbeit ohne Beschäftigungsverbot stünde.

 

Rz. 4

§ 18 begründet einen zwingenden privatrechtlichen Lohnersatzanspruch[3] der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber, der erforderlichenfalls im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich Fälligkeit, Ausschlussfristen, Verjährung (§§ 195 ff. BGB), Pfändbarkeit (§§ 850 ff. ZPO), Aufrechnungsmöglichkeit (§ 394 BGB) usw. ist er wie ein Entgeltanspruch zu behandeln. In Höhe des gesetzlichen Mindestlohns steht § 3 MiLoG einem Verfall der Ansprüche aufgrund einer Ausschlussfrist entgegen.[4] Die Arbeitnehmerin kann nicht im Voraus auf den Anspruch verzichten, wohl aber nachträglich über den Anspruch verfügen.[5] Der Anspruch unterliegt der Lohnsteuerpflicht und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

 

Rz. 5

Die Krankenkasse, bei der die schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerin versichert ist, erstattet dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG das Arbeitsentgelt, das dieser nach § 18 während des Beschäftigungsverbots zu zahlen hat, in vollem Umfang (einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). Die Mittel zur Durchführung dieses U2-Verfahrens werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern durch gesonderte Umlagen aufgebracht (§ 7 Abs. 1 AAG). Angesichts des Erstattungsverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Lohnfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.[6] Mit der Einführung des Erstattungsverfahrens hat die rechtliche Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Zahlungspflichten außerhalb und während der Schutzfristen (§ 18 einerseits, § 20 MuSchG andererseits) für die Arbeitgeber wirtschaftlich an Bedeutung verloren.

[1] Richtlinie 92/85/EWG des Rates v. 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
[3] BT-Drucks. 230/16 S. 100.
[5] Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG, § 18 MuSchG, Rz. 107.
[6] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.11.2003, 1 BvR 302/96, NZA 2004, 33 zur Verfassungswidrigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vor Einführung des AAG.

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