Rz. 82

Liegt ein "besonderer Fall" vor, so ist weitere Voraussetzung für eine Zulässigkeitserklärung, dass die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung oder eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche in Zusammenhang steht.

Liegt etwa ein Verhalten der Arbeitnehmerin vor, das an sich eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses darstellt, wurde dies aber durch die seelische Ausnahmesituation der Frau infolge der Schwangerschaft ausgelöst, so scheidet eine Erlaubnis zur Kündigung gleichwohl aus. So rechtfertigen schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten die Zulassung der Kündigung nicht, auch wenn die Frau ihr Fernbleiben teilweise erst verspätet anzeigt.[1] Bei einem unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum ohne jede Entschuldigung kann eine Kündigung dagegen gerechtfertigt sein.[2]

[1] VG Düsseldorf, Urteil v. 16.12.2011, 13 K 5101/11, BeckRS 2012, 46229.
[2] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.8.2015, OVG 6 M 49/15, NZA-RR 2015, 638.

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