Rz. 9

Das Kündigungsverbot des § 17 gilt für alle Frauen in wirksam begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Daher steht der Kündigungsschutz vollzeit-, teilzeit- oder auch nur geringfügig beschäftigten Frauen zu. Unerheblich ist, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder ob die Frau etwa wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze des § 26a Abs. 1 Nr. 1 SGB V privat krankenversichert ist. Arbeitsverhältnisse, bei denen zwar der Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen wurde, die Aufnahme der Arbeit aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, unterfallen aufgrund des umfassenden Schutzzwecks des Gesetzes ebenfalls dem Kündigungsverbot, sodass auch eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme unzulässig ist.[1]

Liegt dagegen nur ein faktisches Arbeitsverhältnis vor, greift der Sonderkündigungsschutz nicht ein, da das faktische Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigung beendet werden kann.

Da nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, zum geschützten Personenkreis gehören, erstreckt sich der Schutz nach dieser Vorschrift auch auf diese Personengruppe.

Der Kündigungsschutz kann sich in Ausnahmefällen auch auf nicht geschützte Personen erstrecken. Ist der Arbeitsvertrag bei einer von den Arbeitnehmern selbst gebildeten Eigengruppe mit mehreren Beschäftigten einheitlich derart geschlossen, dass er nur allen gegenüber gemeinsam beendet werden kann (z. B. Hausmeisterehepaar, Musikkapelle), soll nach der wohl überwiegenden Meinung die Kündigung allen, auch den männlichen Mitgliedern gegenüber unwirksam sein, wenn ein Gruppenmitglied dem persönlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 unterfällt. Entsprechendes wird bei Job-Sharing-Arbeitsverhältnissen angenommen.[2]

 

Rz. 10

§ 17 findet des Weiteren Anwendung auf die dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfallenden Selbstständigen[3] und die in Heimarbeit Tätigen. Eine den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellte Frau genießt dagegen nach Abs. 1 Satz 2 nur dann den Kündigungsschutz, wenn die Gleichstellung ausnahmsweise auf den Kündigungsschutz des HAG erstreckt ist.

Auf Beamtenverhältnisse findet § 17 keine Anwendung.

[1] BAG, Urteil v. 27.2.2020, 2 AZR 498/19, NJW 2020, 1986; so LAG Düsseldorf, Urteil v. 30.9.1992, 11 Sa 1049/92, NZA 1993, 104 und bereits die Vorauflage.
[2] ErfK/Schlachter, MuSchG, § 17 Rz. 2.

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