Rz. 45

Nach § 9 Abs. 6 MuSchG hat der Arbeitgeber die Kosten des ärztlichen Zeugnisses über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung zu tragen. Die Kostentragungspflicht umfasst die Kosten für die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft (einschließlich Material) sowie die Kosten für die Erteilung des schriftlichen Zeugnisses. Nach dem klaren Wortlaut des § 15 gilt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nur für Zeugnisse, die auf dessen Verlangen hin vorgelegt werden.[1]

 

Rz. 46

Die Regelung der Kostentragung gilt allerdings nur insoweit, als der schwangeren Arbeitnehmerin überhaupt Kosten im Zusammenhang mit dem Zeugnis über die Schwangerschaft entstehen. Dies versteht sich nicht von selbst, da Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, während der Schwangerschaft Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft haben (§ 24d Satz 1 SGB V; ebenso für Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenkasse, § 8 Abs. 1 KVLG 1989). Die Übernahme der Kosten einer Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft gehört zudem üblicherweise zu den Leistungen privater Krankenversicherungen. Damit betrifft die Regelung zur Kostentragung regelmäßig nur die Kosten für die Erteilung der schriftlichen Bescheinigung.

 

Rz. 47

Verlangt der Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis, nachdem die Arbeitnehmerin mitgeteilt hat, sie sei schwanger, stellt sich dann aber in der ärztlichen Untersuchung heraus, dass keine Schwangerschaft vorliegt, so bleibt es ebenfalls bei der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.[2] Die Klärung, dass keine Schwangerschaft vorliegt, liegt nämlich (auch) im Interesse des Arbeitgebers, der das ärztliche Zeugnis verlangt hat. Diese Regelung der Kostentragung kann auch verhindern, dass eine Arbeitnehmerin, die mit gefährlichen Stoffen umgeht, mit der Feststellung der Schwangerschaft länger zuwartet. Einem Missbrauch kann im Ausnahmefall dadurch begegnet werden, dass einer Arbeitnehmerin, die schuldhaft eine falsche Mitteilung über das Vorliegen der Schwangerschaft macht, ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten entgegengehalten werden kann.

[1] Vgl. die Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 230/16 S. 75.
[2] Roos/Bieresborn/Altenbeck, MuSchG/BEEG, § 10 MuSchG, Rz. 37.

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