Rz. 26

Nach Abs. 2 hat der Arbeitgeber alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG zu informieren. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt des früheren § 2 Satz 1 MuSchArbV.

Der Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes damit auch verpflichtet, selbst die männlichen Beschäftigten über die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 1 zu informieren ("alle"). Damit soll sichergestellt werden, dass z. B. männliche Vorgesetzte wissen, welche Vorschriften sie bei einer schwangeren oder stillenden Frau beachten müssen.

 

Rz. 27

Im Rahmen der Unterrichtung über die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann es auch erforderlich sein, dass der Arbeitgeber Einsicht in die Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung zu gewähren hat. Die Unterrichtung umfasst auch die Vermittlung der Informationen in geeigneter Form. Die konkretisierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 MuSchG ist von dieser Informationspflicht nicht erfasst, da aus ihr Informationen ersichtlich sein könnten, mit deren Weitergabe die schwangere oder stillende Frau aus persönlichkeitsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht einverstanden ist.

 

Rz. 28

Der Arbeitgeber kann über die genannten Arbeitsschutzvorschriften, die er anzuwenden hat, hinaus individuelle und formlose Regelungen erlassen, die ihm im Rahmen seines Direktionsrechtes eingeräumt sind. Damit kann er auf eine individuelle, konkrete Situation reagieren und Regelungen in Bezug auf den Arbeitsplatz (objektiver Ansatz) oder die Person (subjektiver Ansatz) erlassen – auch diese Regelungen sind Teil der Dokumentation.

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