Rz. 3

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG (Durchführung der Gefährdungsbeurteilung) nach § 14 Abs. 1 zu dokumentieren. Der Dokumentationsumfang ist ebenfalls festgelegt: zum einen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz) sowie den Bedarf an Schutzmaßnahmen (abstrakte Gefährdung für Schwangere und Stillende, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a MuSchG; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz und – sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist – § 10 Abs. 2 MuSchG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

In § 10 Abs. 1 Satz 1 geht es um mögliche Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann. Voraussetzung ist nicht, dass der Arbeitsplatz durch eine Frau besetzt ist und auch nicht, dass diese schwanger ist. Es muss die Gefährdung dokumentiert sein, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann. Es genügt die theoretische Möglichkeit einer Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Frau und einer daraus und dadurch folgenden Gefährdung für den Fall einer Schwangerschaft oder Stillzeit.

 

Rz. 4

Aus Sicht des Gesetzgebers ist das logisch, denn der Zweck des Mutterschutzgesetzes ist die Errichtung eines präventiven Schutzsystems.[1] Nicht erst, wenn eine Frau schwanger wird und dies dem Arbeitgeber anzeigt, sondern bereits bei Planung und Organisation von Arbeitsplätzen soll eine erste mutterschutzrechtliche Beurteilung der Gefährdungen erfolgen, um den grundsätzlichen Bedarf an mutterschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Wesentlicher Bestandteil des präventiven Systems ist daher die Erfassung und – zum Nachweis und zur Weiterbearbeitung – die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung.

 

Rz. 5

Die Dokumentation muss auch Gefährdungen umfassen, die nach der Gefährdungsprüfung nach § 10 MuSchG als hinnehmbar einzustufen sind. Feststellungen und Schlussfolgerungen sind daher ebenfalls Inhalt einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

Erleichterung der Dokumentationspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2: Sofern sich jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Schwangere oder stillende Frau keiner Gefährdung i. S. v. § 9 Abs. 2 MuSchG ausgesetzt ist, genügt eine einfache formale Dokumentation im Rahmen der Feststellung nach § 5 ArbSchG. Damit kann der Arbeitgeber im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz ohne weiteren Aufwand auf die vorhandenen Einschätzungen verweisen.

 
Praxis-Tipp

Ergänzungen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG

Bei vielen Arbeitsplätzen hat es keinerlei Auswirkung auf die Gefährdungslage, ob der Arbeitsplatz durch einen Mann, eine Frau, eine Schwangere oder Stillende besetzt wird, weil die damit verbundene Gefährdungslage leicht eingeschätzt werden kann (Bsp.: reine Büroarbeitsplätze ohne Verbindung zu Produktion oder gefährlicheren Situationen). Hier kann im Dokumentationsprozess der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG durch eine einfache Erweiterung des Formulars die Bewertung für den Fall der Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Schwangeren/Stillenden mit abgearbeitet werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Gefährdung und Schlussfolgerung dokumentieren

Der Arbeitgeber setzt Stoffe mit Auswirkungen auf die Laktation (Milchausschüttung beim Stillen) am Arbeitsplatz ein. Dann muss er die mit ihnen verbundene Gefährdung dokumentieren, auch wenn er sie im Rahmen der Bewertung nach den §§ 10, 12 Abs. 1 Satz 1 MuSchG als hinnehmbar einstuft. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht nur der gefährdende Stoff, sondern auch die Bewertungsentscheidung als hinnehmbare Gefährdung durch den Arbeitgeber dokumentiert ist.

 

Rz. 6

Die Dokumentationspflicht ist umso ausführlicher, je höher die Gefährdungslage ist. In Bereichen, in denen keine Gefährdungen, auch keine mutterschutzspezifischen Gefährdungen, erkennbar sind, ist der Dokumentationsumfang gering, aber nicht Null. Der Arbeitgeber kann hier jedoch formularmäßig eine Bewertung vereinfacht durchführen.

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Gefährdung dokumentieren

An einem Büroarbeitsplatz können keine mutterschutzspezifischen Gefährdungen festgestellt werden, weil sich die (Nicht-)Gefährdungen für Nichtschwangere und Schwangere in gleicher Weise auswirken. Dann ist keine ausführliche Dokumentation erforderlich, sondern lediglich ein entsprechender kurzer Vermerk zu erfassen. Diese Dokumentation wird pragmatisch in ohnehin im Einsatz befindliche Dokumentationstools (IT-gestützt) ergänzt und einem bestimmten Arbeitsplatz zugewiesen – vereinfachtes Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 2.

 

Rz. 7

Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie dient auch der Rechtssicherheit des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nac...

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