Rz. 52

Allgemein hat der Betriebsrat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften (…) durchgeführt werden. Dazu zählen die Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie oder die Unfallverhütungsvorschriften. Die Mitwirkung des Betriebsrates beim Arbeits- und Unfallschutz ist von allgemeiner Bedeutung und bezieht sich nicht besonders auf die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes.[1]

Der Betriebsrat hat auch die allgemeine Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern (§ 80 Abs. 1 Ziff. 2b BetrVG).

Das Betriebsverfassungsgesetz legt in § 89 Abs. 1 zum Arbeits- und Gesundheitsschutz fest, dass der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die zuständigen Behörden sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Anregungen und Auskünfte zu unterstützen hat. Diesen Grundsatz haben die Gremien der Berufsgenossenschaften aufgegriffen. Die Aufsichtsdienste sind verpflichtet, auch den Betriebsrat bei Besichtigungen oder bei der Klärung von Unfallursachen im Betrieb hinzuzuziehen. Über die entsprechenden Besichtigungen und Besprechungen muss dem Betriebsrat ein Protokoll zur Verfügung gestellt werden. Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Betriebsvertretungen" schreibt der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft vor, den Betriebsrat bei Besichtigungen, auch den nicht angekündigten, zu informieren.

 

Rz. 53

Ferner kommt dem Betriebsrat im Geltungsbereich der Betriebsverfassung eine zentrale Aufgabe zum Erlass von Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen zu. Dies beinhaltet auch Regelungen, die Schutzwirkung für alle Beschäftigte generell entfalten.

Um einen spezifischen Beschäftigtenschutz für Schwangere oder Stillende zu thematisieren, mussder Betriebsrat über das Vorliegen der Schwangerschaft informiert sein. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch: Er muss die konkrete (Arbeitsschutz-)Vorgabe, deren Durchführung er überwachen will und die sein Auskunftsverlangen tragen soll, ebenso aufzeigen wie die Gründe, warum er die erstrebte Auskunft für die Wahrnehmung dieser Aufgabe benötigt. Da es sich bei der Auskunft darüber, welche Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, um besonders sensible Daten im datenschutzrechtlichen Sinn handelt (§ 22 Abs. 2 BDSG), muss der Betriebsrat darlegen, dass er angemessene und spezifische Maßnahmen getroffen hat, um den Datenschutz zu gewährleisten.[2]

 

Rz. 54

Nach § 90 BetrVG hat der Betriebsrat ein Beratungsrecht, wenn Umbauten, Erweiterungsbauten, technische Anlagen oder Arbeitsabläufe verändert werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder Arbeitsumgebung aufzuzeigen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.[3]

 

Rz. 55

Der Betriebsrat ist auch bei Ausnahmeverfahren zu beteiligen. Der Unternehmer kann bei dem Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.[4]

 

Rz. 56

Der Arbeitgeber kann über die genannten Arbeitsschutzvorschriften, die er anzuwenden hat, hinaus individuelle und formlose Regelungen erlassen, die sich im Rahmen seines Direktionsrechtes bewegen. Damit kann er auf eine individuelle, konkrete Situation reagieren und Regelungen in Bezug auf den Arbeitsplatz (objektiver Ansatz) oder die Person (subjektiver Ansatz) erlassen. Das Ausüben des Direktionsrechtes ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Lediglich aus der Wirkung einzelner Maßnahmen (z. B. Versetzung) könnten sich Beteiligungsrechte ergeben.

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