Rz. 97

Auch für die Prüfung der Folgen aus dem Vorliegen einer unzulässigen Tätigkeit gilt das Nachteilsverbot. Der werdenden oder stillenden Mutter darf aus der Beschäftigungsbeschränkung kein Nachteil erwachsen. Das ist europäisches Recht[1] und gilt für Vergütung wie für weitere soziale Leistungen des Betriebes und das generelle Verbot einer diskriminierenden Benachteiligung. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die Sicherheit der Frau und des werdenden Lebens darf die Frau selbst geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung treffen, wenn der zuständige Vorgesetzte als Vertreter des Arbeitgebers nicht oder nicht in zumutbarer Frist zu erreichen ist. Sie hat hierzu auch ein arbeitsvertragliches Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB.[2]

 

Rz. 98

Kommt der Arbeitgeber oder Vorgesetzte im Rahmen seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass eine Frau mit bestimmten Tätigkeiten nicht weiter beschäftigt werden kann, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig die Verpflichtung, dass die Frau den Betrieb verlassen muss. Möglich ist der Verbleib im Betrieb, wenn eine andere Arbeitsaufgabe gefahrlos ausgeführt werden kann.

[1] Richtlinie 92/85/EWG des Rates v. 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
[2] BAG, Urteil v. 11.11.1998, 5 AZR 49/98, BAGE 90, 125-135 Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß, § 2 MuSchG, Rz. 64.

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