Rz. 75

§ 11 Abs. 5[1] regelt den Schutz vor Gefährdungen bei körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen. Die Regelung entspricht in ihrem Aufbau der Regelung des Abs. 1.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr ungeborenes Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

 

Rz. 76

§ 11 Abs. 5 Satz 2 enthält in 8 Nummern konkretisierte Beschreibungen "körperlicher Belastungen oder mechanischer Einwirkungen". Die genannten Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind ohne eine gesonderte Prüfung und Einstufung durch den Arbeitgeber unzulässig, da sie aufgrund der gesetzgeberischen Wertung in jedem Fall eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Wie in den anderen Absätzen des § 11 (biologische, physikalische Gefährdungen etc.) ist zunächst zu prüfen, ob die von den jeweiligen Tätigkeiten oder den mit ihnen verbundenen Arbeitsbedingungen ausgehende unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Änderung der Gestaltung der Arbeitsbedingungen oder durch einen Arbeitsplatzwechsel vermieden werden kann. Das betriebliche Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG kommt nur als letzte Möglichkeit in Betracht.

 

Rz. 77

Nr. 1 und 2[2] enthalten Regelungen im Hinblick auf das Heben, Halten, Bewegen und Befördern von Lasten während der Schwangerschaft. Ohne mechanische Hilfe darf keine Last von mehr als 5 Kilogramm Gewicht regelmäßig oder gelegentlich von mehr als 10 Kilogramm Gewicht in die Hand genommen werden.

Es geht bei der Zielsetzung der Regelung um die Kraftanstrengung, das Gewicht zu überwinden und zu bearbeiten. Jedoch ist die relative Grenze von 5 Kilogramm keine generelle Festlegung, dass alle Gewichte darunter zulässig wären. Auch Gewichte unter 5 Kilogramm können durch Häufigkeit oder komplexe Beschaffenheitsstrukturen zu einer schweren körperlichen Belastung führen, insbesondere wenn die damit verbundenen Bewegungen eine weitere Verdrehung des Bewegungsapparates nach sich ziehen. Details sind in der Lastenhandhabungsverordnung geregelt. Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Manuelle Handhabung i. S. d. Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.

 

Rz. 78

Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) beschreibt Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann. Und das im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere durch ihr Gewicht, ihre Form und Größe, die Lage der Zugriffsstellen, die Schwerpunktlage und die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung. Dies gilt im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe, insbesondere die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, insbesondere Drehbewegung, die Entfernung der Last vom Körper, die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung, das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung, das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.

Außerdem sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, insbesondere der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz und Raum, der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen, die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit, die Beleuchtung, die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.

 

Rz. 79

Nach Nr. 3[3] darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben, bei der sie nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich 4 Stunden überschreitet. Das bewegungsarme Stehen bedeutet, dass weitgehend keine Entlastung durch Gehen oder Sitzen möglich ist, sodass z. B. die Gefahr einer Thrombose besteht.

 

Rz. 80

Nach Nr. 4[4] darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben, bei der sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss. Die betriebliche Praxis versucht, ergonomische Belastungen durch entsprechende menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze zu vermeiden oder zu verringern. Ein Belastungsausgleich ist durch Wechseln der Tätigkeit nicht nur aus Gründen des Mutterschutzes, sondern auch zur allgemeinen Erhaltung der Arbeitsleistung und Vermeidung krankheitsbedingter Feh...

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