Rz. 55

Eine unverantwortbare Gefährdung i. S. v. Abs. 2 Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

  1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 i. S. v. § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind oder
  2. mit dem Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.

Zu Nr. 1: Eine unverantwortbare Gefährdung i. S. v. Satz 1 liegt vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 i. S. v. § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Von Risikogruppe 4 sind Biostoffe erfasst,

  • die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine erste Gefahr für Beschäftigte darstellen;
  • die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß ist und
  • gegen die normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich ist.

Zu Nr. 2: Ferner ist von einer unverantwortbaren Gefährdung auszugehen, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit dem Rötelnvirus oder mit Toxoplasma in Kontakt kommt oder kommen kann. Das Rötelnvirus und das Toxoplasma sind in die Risikogruppe 2 i. S. v. § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung eingestuft.[1]

 

Rz. 56

Die Gefährdungslage nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch dann, wenn der Kontakt mit Biostoffen i. S. v. Satz 1 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Die damit geregelten Fälle werden nicht unmittelbar von den Sätzen 1 und 2 erfasst, weil sich die Gefährdung in diesen Fällen nicht unmittelbar aus dem Kontakt mit Biostoffen ergibt, sondern nur mittelbar aus dem Umstand, dass der Kontakt mit Biostoffen möglicherweise therapeutische Maßnahmen erforderlich macht und dann diese Therapie wiederum Biostoffe verwendet, die eine Gefährdung verursachen.

[1] Die Regelung übernimmt die unionsrechtlichen Vorgaben aus Anhang II der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG (unter A, Nr. 1 b).

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