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In § 11 Abs. 1 Satz 5 hat der Gesetzgeber als letzten Satz des sehr detailliert gehaltenen Absatzes – und daher eher "versteckt" – eine wissenschaftliche Generalklausel untergebracht. Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten. Gerade im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei Gefahrstoffen kommen den vom Ausschuss für Mutterschutz (§ 30 MuSchG) ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine besondere Bedeutung zu. Mit den Ergänzungen im Arbeitsschutzgesetz vom Dezember 2020 wurde ferner dieBundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAUA) eingerichtet, um das Unfall- und Berufskrankeitengeschehen in Deutschland auszuwerten und zu bewerten. Ferner wurde mit § 24a ArbSchG ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich Kenntnis von den aktuellsten Regelungen und Gefährdungseinschätzungen zu verschaffen. Andernfalls trifft ihn ein Organisationsverschulden. Er kann sich hierzu geeigneter Experten (Fachkraft für Arbeitssicherheit) oder externer Dienstleister bedienen. Diese Generalklausel am Ende des sehr technisch gehaltenen Absatzes zeigt, dass es auch auf die technische Weiterentwicklung ankommt und die neuesten Erkenntnisse zu beachten sind.

Dies ergibt sich schon aus § 4 Ziff. 3 ArbSchG, wonach der Arbeitgeber im Arbeitsschutz verpflichtet ist, den jeweiligen Stand der Technik und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Die Einhaltung der technischen Regeln und die Beachtung des "Standes der Technik" ist damit eine Daueraufgabe für das betriebliche Arbeitsschutzmanagement. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, Aktualisierungen unaufgefordert zu beachten und einzupflegen.

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