Rz. 10

Auch wenn die Sachverhalte in § 11 ausführlich und konkret benannt sind, können sich dennoch immer abweichende Konstellationen ergeben, die etwa aus der Eigenart der Tätigkeit oder besonderer Umstände herrühren. Deshalb greift mit § 29 Abs. 3 Nr. 7 MuSchG eine Generalklausel für eine Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde, um "bestimmte Tätigkeiten" zu verbieten. Die Aufsichtsbehörde kann auf dieser Grundlage eingreifen und bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 11 oder § 12 MuSchG verbieten. Mit den Ergänzungen vom Dezember 2020 im Arbeitsschutzgesetz ist eine Mindestquote für Betriebsbegehungen durch die Behörde festgelegt worden (§ 21 Abs 1a ArbSchG) und dazu die Vorgabe an die Aufsichtsbehörden, dabei das betriebliche Gefährdungspotenzial zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 ArbSchG).

 

Rz. 11

Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde geschieht durch rechtliche Anordnung als hoheitliches Handeln im Einzelfall unter Beschreibung des Sachverhaltes, der Tätigkeit und der Benennung der betroffenen Person. Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist der Rechtsweg im Verwaltungsverfahren gegeben. Allerdings ist für eine rechtliche Auseinandersetzung immer auch die zeitliche Komponente zu beachten. Eine Schwangerschaft ist ein zeitlich begrenzter Vorgang, Rechtsstreitigkeiten sind deshalb eher selten.

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