Rz. 80

Die Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder des Stillens muss unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Dies ist insbesondere wichtig, weil der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 3 eine Frau nur solche Tätigkeiten ausüben lassen darf, für die er eine konkrete Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Die Faustformel ist einfach: ohne konkrete Gefährdungsbeurteilung für Schwangerschaft oder Stillen und Bewertung sowie Durchführung der Schutzmaßnahmen keine Beschäftigung. Dabei ist das Entgelt fortzuzahlen. Es handelt sich um ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.

 

Rz. 81

Dabei ist die Beschäftigung nicht dauerhaft verboten, sie ist nur unterbrochen. Sobald die beschriebenen Schritte (Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmeneinleitung) abgeschlossen sind, ist die Unterbrechung aufgehoben. Die Unterbrechung der Weiterbeschäftigung bezieht sich jedoch nur auf die Tätigkeiten, für die der Arbeitgeber seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat.

 

Rz. 82

Eine Weiterbeschäftigung mit anderen Tätigkeiten, für die nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen keine Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ist zulässig. Auch hier gilt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 MuSchG entsprechend. Dementsprechend ist der betreffenden Frau ggf. bis zur Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen, von dem keine Gefährdung ausgeht, soweit dieser verfügbar ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

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