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Die Anforderungen nach § 10 richten sich an den Arbeitgeber als Adressaten und Verantwortlichen für die Arbeitsbedingungen. Problematisch wird dies, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers erbracht werden kann, z. B. bei der Erbringung von Arbeitsleistung im Homeoffice, oder bei wechselnden Einsatzstellen. Solche modernen Arbeitsformen ohne konkreten (dauerhaften) Arbeitsplatz oder Arbeitsort sind nur schwer zu bewerten. Hier fehlt dem Arbeitgeber der direkte Zugriff zur Anordnung von personellen oder organisatorischen Maßnahmen. Gleiches gilt auch für Außendiensttätigkeit. Auch hier kann der Arbeitgeber nur schwer die konkreten Umstände und räumlichen Situationen und damit die verbundene Gefährdungslage bestimmen, auf die ein Außendienstmitarbeiter bei einem Kunden trifft. Auch Servicetechniker sind bei ihrer Arbeitsleistung auf die betriebliche Arbeitsorganisation eines Dritten angewiesen.

Gleichwohl dürfen hier kein rechtsfreier Raum und eine wirkungslose Verpflichtung entstehen. Der Arbeitgeber hat vielmehr abstrakt die möglichen Gefährdungen zu beschreiben und zu bewerten.

Um für die Aufsichtsbehörden und für den Arbeitgeber Handlungssicherheit herzustellen, wurde von der Deutschen Arbeitssicherheitsstrategie (GDA) eine Leitlinie erarbeitet. Die Beschäftigten des Werkvertragsunternehmers treffen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers auf eine neue Arbeitsumgebung und neue Arbeitsabläufe im Einsatzbetrieb. Die Stammbelegschaft des Auftraggebers trifft auf Werkvertragsbeschäftigte, die häufig nicht umfassend mit den Gegebenheiten im Einsatzbetrieb vertraut sind. Hinzu kommt die teilweise Weitervergabe von Aufträgen an Subunternehmen, sodass Auftragnehmer zugleich auch Auftraggeber sein können. Sich aus der Zusammenarbeit ergebende Gefährdungen müssen möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen müssen möglichst gering gehalten werden, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten und deren Verteilung und Wahrnehmung durch Auftraggeber und Werkvertragsunternehmer müssen klar erkennbar sein, um ein Organisationsverschulden zu vermeiden.[1]

Der Auftraggeber muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten der Werkvertragsunternehmer angemessene Anweisungen zum Arbeitsschutz erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG) und der Auftraggeber darf nur solche Werkvertragsunternehmer beauftragen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV) beziehungsweise über die Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erforderlich sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV).

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