Rz. 53

Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dazu gehören auch die Schutzvorschriften für Schwangere und Mütter, insbesondere die Vorschriften aus dem Arbeitsschutzgesetz zur Gefährdungsbeurteilung.

Ferner hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz und bei der Gefährdungsbeurteilung mitzubestimmen.[1] Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers.[2]

Anders als die allgemeine Überwachung nach § 80 BetrVG eröffnet die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eine erzwingbare Mitbestimmung: Kommt eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande, so entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle.

Zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gehört typischerweise auch die Dokumentation ihrer Ergebnisse. Bei deren Ausgestaltung steht dem Betriebsrat ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 6 ArbSchG zu.[3]

 

Rz. 54

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.[4] Unerheblich ist, ob die Rahmenvorschriften dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dienen.[5]

Die Grenzen der Mitbestimmung ergeben sich aus der dem Arbeitgeber obliegenden Durchführung. Der Arbeitgeber muss allein die denkbaren Gefährdungen ermitteln, die am Arbeitsplatz auftreten können. Auch die Klärung der Frage, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, entzieht sich der Mitbestimmung. Erst aus der konkreten Durchführung von Maßnahmen (z. B. organisatorische Maßnahmen wie Versetzungen, Änderungen des Betriebsablaufs) können sich Mitwirkungsrechte des Betriebsrats ergeben.[6] Die notwendige Wirkungskontrolle ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge