Rz. 55

Die Aufsichtsbehörde klärt auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 MuSchG im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können und erlässt Auflagen zur Umsetzung. Dazu hat der Arbeitgeber die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 der Aufsichtsbehörde vorzulegen (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 MuSchG). Allein schon aus dieser Vorlagepflicht ergibt sich die Notwendigkeit einer angemessenen Dokumentation.

 

Rz. 56

Die Aufsichtsbehörde hat einen Ermessensspielraum, ob sie konkret eingreift. Die sachliche Bewertung nach Schutzzweck der Norm und dem Schutzbedürfnis der Frau wird in einem 3-stufigen Verfahren[1] geprüft.

  • Die 1. Stufe ist die Verpflichtung des Arbeitgebers unter Beteiligung der zuständigen Stellen für die Gefahrenverhütung zur Beurteilung einer mit der Beschäftigung im Einzelfall verbundenen eventuellen Gefährdung der betroffenen Arbeitnehmerin, damit alle Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft und Stillzeit abgeschätzt und die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden können.
  • Als 2. Stufe erfolgt die Feststellung der Konsequenzen aus der Beurteilung. Dabei gibt es eine ausdrückliche Rangfolge der notwendigen Schutzmaßnahmen. Zum Ausschluss der Gefährdungen sind zunächst die Arbeitsbedingungen bzw. die Arbeitszeiten umzugestalten. Wenn dies nicht möglich oder unzumutbar ist, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel zu treffen. Beim Fehlen dieser Möglichkeiten bzw. ihrer Unzumutbarkeit tritt für die betreffende Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot ein (analog § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).
  • Die 3. Stufe betrifft die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der werdenden oder stillenden Mutter über die Ergebnisse der Beurteilung und der für die Gestaltung des Arbeitsplatzes zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutze dieser Frau. Hier muss der Arbeitgeber alle relevanten Tatsachen und deren Bewertung zugänglich machen und erläutern. Zu unterrichten sind außerdem auch noch diejenigen beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen, die schwanger sein können. Der Arbeitgeber kann seine Unterrichtungspflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Vertretung der Beschäftigten (Betriebs- bzw. Personalrat) entsprechend informiert.
[1] BT-Drucks. 13/2763 S. 8.

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