Rz. 42

Bei gleichartigen Bedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend, quasi als Muster. Dadurch wird der Aufwand bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Dokumentation bei Gleichartigkeit von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten erheblich verringert. Bereits nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber bei gleichartigen Arbeitsbedingungen eine Beurteilung nur einmal vornehmen (Gleichartigkeitsprivileg), weil in diesem Fall die Vermutung eines vergleichbaren Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung berechtigt ist. Das Mutterschutzgesetz kann hier insofern keine eigenständige Verschärfung einführen. Diese Gefährdungsbeurteilungen sind anlassfreie Gefährdungsbeurteilungen nach § 10 Abs. 1.

Lediglich sobald eine Schwangerschaft (oder das Stillen) mitgeteilt wird, muss der Arbeitgeber darauf aufsetzend die spezifischen Gefährdungen konkretisieren und dann eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 2 durchführen.

 

Rz. 43

Gleichartigkeit ist jedoch die Voraussetzung für die Erleichterung im administrativen Aufwand für den Arbeitgeber. Nicht erforderlich ist eine genaue Gleichheit bzw. Identität. Der Begriff der Gleichartigkeit erfasst auch ähnliche betriebliche Gegebenheiten, sofern sie vergleichbar sind und bei einer summarischen Einschätzung ähnliches Gefährdungspotenzial haben.

 

Rz. 44

Auch die Benutzung von Standardbeurteilungen für typische Arbeitsbereiche wird nach dieser Vorschrift ermöglicht. Die Arbeitsschutzinstitutionen und Berufsgenossenschaften stellen Beurteilungshilfen zur Verfügung, die insbesondere kleinen und mittleren Betrieben die Handhabung erleichtern sollen. Auch die Einführung von IT-Programmen kann die Administration vereinfachen.

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