Rz. 34

Sofern der Arbeitgeber feststellt, dass Maßnahmen erforderlich sind, sind diese im 5. Schritt auch unverzüglich umzusetzen, um den Schutzzweck unmittelbar zu erreichen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die organisatorische Verfügungsgewalt hat, die Maßnahmen zeitnah zu veranlassen.

 

Rz. 35

Der Arbeitgeber hat dabei die finanzielle Last der Durchführung zu tragen. Geldmangel schützt nicht davor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 ArbSchG.

 

Rz. 36

Noch nicht getroffene, aber als notwendig erkannte Maßnahmen sind in den betroffenen Arbeitsbereichen umzusetzen. Zu regeln sind hierbei die entsprechenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Dazu ist ein Zeitplan für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen notwendig. Sinnvollerweise sollte bei einem großen Arbeitspensum eine Prioritätenliste geführt werden. Mit erster Priorität sollten die Maßnahmen versehen werden, die hohe Risiken (Gefahren mit gravierenden Auswirkungen und/oder sehr häufigem Auftreten) beseitigen.

 

Rz. 37

Auch individuelle Eigenschaften und Bedürfnisse der schwangeren oder stillenden Frau müssen in die Beurteilung einfließen (z. B. im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines möglichen Arbeitsplatzwechsels).[1]

[1] Vgl. § 12, Rz. 61.

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