Rz. 19

Die so technisch und sachlich erfassten Gefährdungsmerkmale sind im 3. Schritt zu beurteilen. Dabei ist eine Wertung vorzunehmen und sind die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus, die Gesundheit von Mutter und Kind jeweils separat zu bewerten und anhand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu objektivieren. Der Stand der Technik kann sich weiter entwickeln und z. B. neue Grenzwerte definieren. Daher hat die Beurteilung immer den aktuellsten Stand der Technik zu berücksichtigen.

 

Rz. 20

Die Beurteilung muss objektiv und mit Sachkunde erfolgen. Wirtschaftliche Interessen sind zweitrangig. In dem Schritt der Gefährdungsbeurteilung kommt es ausschließlich auf die objektive Bewertung der Gefahren an. Fragen der Vermeidung und der Reduzierung, Möglichkeiten der persönlichen Verringerung der Einflüsse erfolgt erst im nächsten Schritt. Für die Bewertung können die möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zunächst zurückgestellt werden.

 

Rz. 21

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen zum einen die unverantwortbaren Gefährdungen ermittelt werden, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MuSchG ggf. auch durch ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG auszuschließen sind. Zum anderen müssen auch mutterschutzbezogene Gefährdungen, die keine unverantwortbaren Gefährdungen i. S. d. MuSchG darstellen, ermittelt werden, da auch hinnehmbare Gefährdungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MuSchG möglichst zu vermeiden sind (Grundsatz der Risikominimierung).

 

Rz. 22

Soweit die Prüfung ergibt, dass eine der Gefährdungen, die mit einer bestimmten Tätigkeit oder mit allen Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz verbunden ist, für eine schwangere oder stillende Frau unverantwortbar ist und nicht durch Schutzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ausgeschlossen werden kann, genügt für die Dokumentation die Begründung des insoweit bestehenden Bedarfs an Schutzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 MuSchG, ohne dass es einer Prüfung und Darstellung der übrigen Gefährdungen bedarf (mutterschutzrechtliche Unverantwortbarkeit der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz).

 

Rz. 23

Für die übrigen Tätigkeiten dient die generelle mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung dazu, die Grundlage dafür zu schaffen, bei einer Schwangerschafts- oder Stillmeldung nach § 15 Abs. 1 MuSchG möglichst ohne Unterbrechung eine verantwortbare Fortführung der Tätigkeiten der schwangeren oder stillenden Frau zu ermöglichen (bedingte mutterschutzrechtliche Verantwortbarkeit der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz).

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