Rz. 6

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist ferner in § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von den Arbeitsmitteln selbst, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist gem. § 3 Abs. 7 BetrSichV regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 2 Abs. 8 BetrSichV zu dokumentieren.

 

Rz. 7

Die Betriebssicherheitsverordnung bezieht sich auf die Betriebssicherheit der verwendeten Geräte und Maschinen. Allein die Verwendung von Geräten mit Prüfzeichen reicht nicht aus, ergänzend sind die Gesamtumstände der Arbeitsorganisation zu beurteilen und die Beschäftigten in die vorschriftsgemäße Nutzung und Handhabung einzuweisen. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Veränderung, etwa durch Reparatur einer Maschine, eine erneute Prüfung nach sich zieht.

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