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Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich nicht allein im Mutterschutz, auch wenn der Gesetzgeber in der Neufassung des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 den Schwerpunkt der Novellierung auf dieses Thema legte und das Instrument für den Mutterschutz stärkte. Im Bereich des Mutterschutzrechts soll der Gedanken der Prävention und Teilhabe gestärkt werden, so die Gesetzesbegründung.[1]

Der Mutterschutz als Spezialregelung steht im Lichte des allgemeinen Arbeitsschutzes, geregelt im Arbeitsschutzgesetz. Nach §§ 5, 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Der Arbeitgeber hat innerhalb seiner Organisationsgewalt den Arbeitsschutz zu etablieren und für eine wirksame Umsetzung zu sorgen. Der Arbeitsschutz ist nicht dispositiv und kann nicht durch Vereinbarungen mit der Belegschaft oder durch Direktionsrecht umgangen werden. Zur Arbeitsschutzverpflichtung gehört auch die Dimensionierung der notwendigen personellen, fachlichen zeitlichen und finanziellen Ressourcen durch den Arbeitgeber.

[1] BR-Drucks. 230/16 S. 33.

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