Rz. 41

Soweit eine Frau eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes absolviert, fällt sie bereits nach § 10 Abs. 2 BBiG[1] in den Personenkreis, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Im Falle einer Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Mutterschaft kann nach § 8 Abs. 2 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis verlängert werden. In entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 1 BEEG ist das Ermessen der zuständigen Stelle eingeschränkt und die Auszubildende hat einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung. Durch § 17 MuSchG ist auch die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit des § 22 Abs. 1 BBiG ausgeschlossen.

 

Rz. 42

Der Begriff der Berufsbildung ist hier jedoch weiter gefasst, weil jede Form der betrieblichen Berufsbildung erfasst wird. Hierzu gehören auch die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung sowie die betriebliche Umschulung.

Es muss sich jedoch immer um betriebliche Berufsbildung handeln. Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen unterliegen nur dann dem MuSchG, wenn sie im Rahmen eines Arbeits- oder Berufsbildungsverhältnisses nach § 26 BBiG erfolgen. Erfolgt die Maßnahme hingegen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern wird von einem Träger in einem besonderen Rechtsverhältnis durchgeführt, z. B. nach §§ 81 ff. SGB III als Weiterbildungsmaßnahme, gilt das MuSchG nicht und die Frau hat gegen den Träger der Maßnahme keinen Anspruch auf Leistungen nach dem MuSchG. Jedoch sind auch hier sowohl vom Träger der Maßnahme als auch von einem Betrieb, in dem praktische Teile der Maßnahme absolviert werden, die Regelungen über Beschäftigungsverbote und Gestaltung des Arbeitsplatzes zu beachten.[2] Sofern die Umschülerin den Begriff der Schülerin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 erfüllt, fällt sie nach dieser Vorschrift in den Geltungsbereich des MuSchG.

 

Rz. 43

Praktikantinnen werden dann erfasst, wenn sie in einem Praktikumsverhältnis nach § 26 BBiG stehen. Diese Regelung erfasst Praktika, die dazu dienen, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung i. S. d. BBiG handelt. I. d. R. handelt es sich um eine freiwillige Praktikantin. Nach § 26 BBiG i. V. m. § 10 Abs. 2 BBiG gelten hier grundsätzlich die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften, damit auch das Mutterschutzgesetz. Für sie gelten im Übrigen keine mutterschutzrechtlichen Besonderheiten. Volontariatsverhältnisse sind sonstige Formen der Berufsbildung i. S. v. § 26 BBiG und die Volontärinnen unterliegen daher dem MuSchG.

 

Rz. 44

Frauen, die im Rahmen ihrer schulischen oder hochschulischen Ausbildung durch die Schul- oder Studienordnung vorgegebene verpflichtende Praktika durchführen müssen, werden von dieser Regelung nicht erfasst, da sie keine Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG sind. Sie werden allerdings durch die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen.

 

Rz. 45

Bei dualen Studiengängen ist zu unterscheiden. Handelt es sich um die Kombination einer Berufsausbildung und eines Studiums, so findet das BBiG[3] und damit das MuSchG Anwendung. Anders aber, wenn Studium und Praxisteil eine durch die Studienordnung verzahnte Einheit bilden. Dabei handelt es sich nach Auffassung des BAG um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das das BBiG keine Anwendung findet.[4] Die Voraussetzung nach Nr. 1, dass es sich um eine sonstige Form der Berufsbildung nach § 26 BBiG handeln muss, ist daher nicht erfüllt. Die dualen Studentinnen sind zwar in den einzelnen Versicherungszweigen als versicherungspflichtig erwähnt, z. B. § 5 Abs. 4a Satz 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das zeigt aber gerade, dass es sich nicht um eine Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV handelt. Allerdings ist eine richtlinienkonforme Auslegung geboten: Dem Mutterschutzgesetz liegt der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde. Soweit die RL 82/95/ EWG also europarechtliche Vorgaben für den Schutz schwangerer Frauen macht, ist der dieser RL zugrunde liegende europarechtliche Arbeitnehmerinnenbegriff auch für das deutsche Recht und damit auch für die Auslegung des Arbeitnehmerinnenbegriffs i. S. d. § 1 maßgeblich.

In ständiger Rechtsprechung definiert der EuGH den Begriff des Arbeitnehmers i. S. d. Richtlinie so, dass er nicht je nach nationalem Recht unterschiedlich ausgelegt werden darf, sondern anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.[5] Das ist auch bei den Praxisphasen im Dualen Studium der Fall, sodass deshalb jede Form des Dualen Studiums bezüglich der Praxisphasen unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu fassen ist. Soweit die Ausbildung an der Hochschule erfolgt, gilt § 1...

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