Rz. 4

Neben der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 6 Abs. 4 GG und der bundesrechtlichen Regelungen des MuSchG, des BEEG und ergänzend des SGB gibt es eine Reihe weiterer wichtiger europarechtlicher Grundlagen des Mutterschutzrechtes.

Vorrangig zu nennen ist die Mutterschutz-Richtlinie der Europäischen Union RL 92/85 EWG, die eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Gewährleistung von Standards zum Schutz von werdenden Müttern aufstellt. Dazu gehören

  • das Verbot, diese Frauen schädlichen Einflüssen an ihrem Arbeitsplatz auszusetzen (Art. 3 bis Art. 6 RL 82/95/EWG),
  • das Verbot der Nachtarbeit (Art. 7 RL 82/95/EWG),
  • Anspruch auf Mutterschaftsurlaub i. S. d. Schutzfristen vor und nach der Geburt (Art. 8 RL 82/95/EWG),
  • Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen (Art. 9 RL 82/95/EWG) und
  • das Verbot der Kündigung (Art 10 RL 82/95/EWG).
 
Hinweis

Zweck der EU-Richtlinie bei Auslegung berücksichtigen

Die Vorschriften des MuSchG, die zu den in der RL geregelten Themenkomplexen bestehen, sind daher immer unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie auszulegen. Streitfragen gehören daher in die Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und können diesem von den Gerichten vorgelegt werden.

 

Rz. 5

Weitere konkrete Beschäftigungsverbote enthalten die Strahlenschutzverordnung, die Röntgenverordnung und die Arbeitsstättenverordnung.

Das Arbeitsschutzgesetz und die ihm zugrunde liegende Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutzrahmenrichtlinie) verlangen ebenfalls (§ 5 ArbSchG), aufgrund der angezeigten Schwangerschaft einer Frau, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.[1]

 

Rz. 6

Daneben sieht die RL 2010/41 EU über Erwerbstätige und mithelfende Ehepartner vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass selbstständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen. Ob die Rechtslage in ausreichendem Maß in deutsches Recht umgesetzt ist, ist im Einzelnen umstritten.[2]

 

Rz. 7

Für den Mutterschutz von Arbeitnehmerinnen ist die RL 2010/41 EU ohne konkrete Bedeutung[3]; möglich erscheint allerdings, dass sie dazu führen kann, dass der Begriff der Arbeitnehmerin[4] nach § 1 weit auszulegen ist und auch arbeitnehmerähnliche Personen erfassen könnte, wenn es um die Frage der Zahlung von Mutterschaftsleistungen durch einen Auftraggeber geht. Dazu gibt es aber keinerlei Rechtsprechung und die Fachliteratur geht nicht davon aus, dass die Rechtslage eine solche Auslegung von § 17 des MuSchG verlangt, sodass für die derzeitige Personalpraxis davon auszugehen ist, dass Vorschriften des MuSchG nicht auf selbstständig erwerbstätige Frauen anzuwenden sind, sofern sie nicht schon als arbeitnehmerähnliche Selbstständige vom Gesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 erfasst werden.

[1] Landmann/Rohmer, § 3 ArbSchG, Rz. 21.
[2] Verneinend HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 1 MuSchG, Rz. 39 ff.
[3] APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 16.

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