Rz. 28

Will ein Antragsteller gegen seinen Arbeitgeber auf Ausstellung einer Bescheinigung klagen, wären dafür nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, denn es handelt sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere.[1]

 

Rz. 29

Für eine solche Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht auf Ausstellung oder Berichtigung einer Bescheinigung nach § 9 fehlt aber regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bescheinigung kann und darf von den zuständigen Behörden beim Arbeitgeber angefordert und die Erfüllung der Auskunftspflicht ggf. durchgesetzt werden. Da die zuständige Behörde einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung hat, ist dieser über § 9 einfach durchzusetzen. Die zuständige Behörde ist auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Elterngeld abzulehnen, soweit noch die Möglichkeit besteht, fehlende und erforderliche Informationen nach § 9 zu erlangen. Für eine arbeitsgerichtliche Klage des Arbeitnehmers auf Erteilung der Bescheinigung besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Rz. 30

Es kommt hinzu, dass Arbeitnehmer aus § 9 kein subjektives Recht auf Ausstellung der Bescheinigung haben, also materiell nicht berechtigt sind. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit z. B. vom Recht auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung, die nach anderen Vorschriften, z. B. § 312 SGB III und – ähnlich – § 57 SGB II dem Arbeitnehmer zu erteilen ist. Gegen die Elterngeldstelle kann der/die Antragsteller/in nur vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aktiv werden, wenn diese den Antrag auf Elterngeld abgelehnt hat[2] oder wenn sie die Bewilligung der Leistung ohne sachlichen Grund verzögert (Untätigkeitsklage nach § 88 SGG).

[2] Anfechtungs- und Leistungsklage; s. näher § 14 BEEG.

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